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Auto­ver­si­che­rung

Autoversicherung

Wenn Sie sich ein Auto zulegen, müssen Sie es ver­sichern. Die KFZ-Haft­pflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben - ohne Nachweis eines Haft­pflichtschutzes geht schon bei der Zulassung nichts. Die Haft­pflicht tritt immer dann ein, wenn Sie schuldhaft einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigen. Teil- oder Vollkasko können freiwillig abgeschlossen werden. Kaskoversicherungen zahlen auch für Schäden am eigenen Fahrzeug.

Viele Faktoren bestimmen den Beitrag
Die Höhe der Beiträge zur KFZ-Versicherung hängt von vielen Faktoren ab - vom Zeitraum, den Sie bereits unfallfrei zurückgelegt haben, von Fahrzeugtyp und Regionalklasse, von der gewünschten Selbstbeteiligung und davon, ob Sie als Garagenbesitzer, Wenignutzer oder Beamter besondere Prämiennachlässe in Anspruch nehmen können.

Als Fahranfänger zahlen Sie weniger, wenn Sie Ihren PKW zunächst als Zweitwagen der Eltern anmelden und den Vertrag später umschreiben lassen. Cabriofahrer sparen durch Nutzung eines Saisonkennzeichens.

KFZ-Haft­pflichtversicherung

Ob PKW, LKW oder Motorrad - ohne eine Haft­pflichtversicherung darf kein motorisiertes Fahrzeug auf die Straße. Der Haft­pflichtschutzschutz ist unabdingbar, damit im Falle eines Unfalls das Opfer angemessen entschädigt werden kann.

Die KFZ-Haft­pflicht zahlt für alle Schäden, die Sie anderen beim Gebrauch Ihres Fahrzeugs zufügen. Das können Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder im Fall bleibender Gesundheitsschäden auch eine lebenslange Rente sein.

Natürlich sind auch die Kosten für Abschleppen und Reparatur oder die Wiederbeschaffungskosten für das Fahrzeug des schuldlosen Unfallgegners versichert. Braucht der Geschädigte während der Reparaturzeit einen Mietwagen, wird auch dieser innerhalb bestimmter Grenzen von der KFZ-Haft­pflicht des Verursachers bezahlt.

Hohe Deckungs­summen im Schadensfall
Außerdem prüft die Haft­pflichtversicherung grundsätzlich, ob die Ansprüche des Unfallopfers berechtigt sind - unberechtigte oder überhöhte Forderungen wehrt sie mit juristischen Mittel ab.

Als Mindestversicherungssumme sieht der Gesetzgeber in der KFZ-Haft­pflicht 7,5 Millionen Euro pro Person vor. Sachschäden müssen bis 1,12 Millionen Euro versichert sein, Vermögensschäden bis 50.000 Euro. Die vertraglichen Deckungs­summen der Versicherer sind in der Praxis jedoch deutlich höher.

Teil- und Vollkasko

Die Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung erstattet Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug durch Diebstahl, Brand, Unwetter, Wildkollision oder Glasbruch. Außerdem ist z.B. bei Diebstahl oder Zerstörung das serienmäßige Zubehör Ihres Wagens mitversichert. Was im Einzelfall zum Zubehör zählt, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Einige Versicherer ersetzen auch die immer häufigeren Schäden durch Marderbisse. Tipp: Durch Abschluss einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung im Schadensfall können Sie Ihre Prämie senken.

Die Vollkasko zahlt auch selbst verursachte Schäden
Die Vollkaskoversicherung umfasst grundsätzlich alle Schäden an Ihrem Fahrzeug, also auch solche, die durch einen selbst verschuldeten Unfall entstehen. Auch Vandalismusschäden, wie zerkratzter Lack oder zerbeulte Türen, werden von Ihrer Vollkasko reguliert.

Wenn Sie Ihre KFZ-Vollkasko in Anspruch nehmen - und zwar nicht für Teilkaskoschäden - wird Ihr Versicherungsvertrag zurückgestuft, im folgenden Jahr steigt dadurch die Prämie. Wie in der Teilkasko sind auch in der Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligungen üblich. Wegen der vergleichsweise hohen Prämie lohnt sich eine Vollkaskoversicherung vor allem für neue Fahrzeuge.

Die Kosten

Typenklassen in der Haft­pflicht, Teil- und Vollkasko
Die Beiträge zur KFZ-Versicherung berechnen sich zunächst nach dem Fahrzeugtyp. Jedes Fahrzeug wird einer bestimmten Typklasse in der Haft­pflicht und zwei weiteren Typklassen für Teil- und Vollkasko zugeordnet.

Diese Typklassen spiegeln den Schadenverlauf der verschiedenen Fahrzeuge in den vergangenen Jahren wider. Je niedriger die Typklasse Ihres Fahrzeugs, desto günstiger ist auch die Prämie.

Auch der Wohnort hat Einfluss auf die Prämie. Die Prämienhöhe der KFZ-Versicherung hängt auch vom Wohnort ab - die unterschiedlichen Regionalklassen orientieren sich am Schadenverlauf in den einzelnen deutschen Zulassungsbezirken. In der Regionalstatistik für die Kaskoversicherung werden auch örtliche Besonderheiten wie Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit berücksichtigt.

Die Umstufung in günstigere oder teurere Regionalklassen findet zu jedem 1. Oktober statt. Etwa zwei Drittel aller Verträge bleiben in jedem Jahr allerdings davon unberührt.

Schadenfreiheitsrabatt

Anfänger am Steuer zahlen in der KFZ-Haft­pflicht- und der Vollkaskoversicherung höhere Beiträge als „alte Hasen“, die schon viele Jahre unfallfrei unterwegs sind. Wenn Sie Ihre Versicherung lange Zeit nicht in Anspruch nehmen, sinkt die Prämie erheblich. Langjährig unfallfreie Fahrer zahlen im besten Fall nur noch 20 Prozent.

Kleine Schäden selbst zahlen?
Schadenfreiheitsklassen und Rückstufungsregeln können bei verschiedenen Versicherern unterschiedlich sein. Rückstufungen sind übrigens vermeidbar, wenn man kleine Schäden aus der eigenen Tasche zahlt - denn nicht die Schadenhöhe, sondern allein die Zahl der verursachten Schäden entscheidet über den Rabatt.

Ihr Versicherer erteilt Auskunft darüber, ob es sich für Sie lohnt, einen kleineren Schaden selbst zu übernehmen. Einige Versicherer bieten so genannte Rabattretter an - damit bedeutet der erste Unfall nicht gleich eine Rückstufung in eine teurere Rabattstufe.

So sparen Sie Beiträge

Weniger Prämie für Zweitwagen
Weil Fahranfänger häufiger als erfahrene Fahrzeuglenker Unfälle verursachen, verlangen KFZ-Haft­pflichtversicherer von ihnen Beitragssätze von bis zu 300 Prozent. Mit einigen Kniffen lässt sich jedoch viel Geld sparen.

Erste Möglichkeit: das Fahrzeug von den Eltern als Zweitwagen anmelden lassen. So starten Sie mit einem deutlich niedrigeren Beitragssatz. Der mit dem Zweitfahrzeug im Lauf der Zeit erworbene Prämienrabatt kann später auf Sie umgeschrieben werden. Viele Gesellschaften gewähren außerdem günstigere Einstiegstarife, wenn bereits ein Familienmitglied ein Fahrzeug beim Unternehmen versichert hat. 

Eine weitere Möglichkeit: viele Versicherer machen günstige Angebote für Autoneulinge, die bereits ein Mofa oder ein Kleinkraftrad dort versichert hatten.

Saisonkennzeichen nutzen
Sommerzeit ist Cabriozeit. Wenn Sie offen fahren und dabei sparen wollen, können Sie ein Saisonkennzeichen nutzen. Die KFZ-Versicherung zahlen Sie dann nur für den Zeitraum, in dem Ihr Fahrzeug auch zugelassen ist. Wenn Ihr Wagen dabei länger als sechs Monate pro Jahr rollt, wächst sogar der Schadenfreiheitsrabatt der Police weiter.

Die KFZ-Steuer entfällt während der Ruhemonate ebenfalls. Wird das Fahrzeug im Herbst ganz abgemeldet, bleibt der erreichte Schadenfreiheitsrabatt in der Regel erhalten, wenn man es binnen achtzehn Monaten wieder anmeldet - solange besteht bei den meisten Versicherern eine beitragsfreie Ruheversicherung.


Motor­rad­ver­sicherung

Motorradversicherung

Motor­rad­ver­sicherung: Die Haft­pflicht braucht jeder Biker

Als Motorradfahrer brauchen Sie mindestens eine Haft­pflichtversicherung. Ergänzend können Sie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abschließen, die auch Schäden an Ihrem eigenen Bike bezahlt. Die Teilkaskoversicherung ersetzt Schäden durch Diebstahl, Brand, Hagel oder Zusammenprall mit Wildtieren. Die Vollkasko zahlt Schäden am eigenen Motorrad auch, wenn Sie selbst Unfallverursacher sind.

Prämie runter durch Rabatte und schadenfreie Jahre
Auch in der Motor­rad­ver­sicherung gibt es Prämiennachlässe für bestimmte Fahrergruppen, zum Beispiel für Frauen, Beamte, Garagenparker und Wenigfahrer. Wie beim Auto gibt es in der Motor­rad­ver­sicherung auch Schadenfreiheitsrabatte für jahrelanges Fahren ohne Versicherungsschäden – auf bis zu 25 Prozent des Regelbeitrags können Sie den Beitrag zu Ihrer Motorradhaftpflicht drücken, wenn Sie die Versicherung nicht in Anspruch nehmen.

Sparen Sie Beiträge mit einer günstigeren Motor­rad­ver­sicherung
Wer als Biker noch keinen hohen Schadenfreiheitsrabatt hat, zahlt in der Motor­rad­ver­sicherung deutlich höhere Beiträge. Besonders für junge Leute lohnt es sich deshalb, die Angebote zu ver­gleichen und zu einem günstigeren Versicherer zu wechseln. Stichtag für die Kündigung des alten Vertrags ist der 30. November.


Rund 6 Mio Fahrer in KH für 2021 höher eingestuft

Rund 6 Mio Fahrer in KH für 2021 höher eingestuft

Typklassen: neue Werte für knapp 11 Millionen Fahrzeughalter Die Versicherungswirtschaft hat in der letzten Woche die neuen Typklassen in der Kfz-Versicherung bekanntgegeben. Elf Millionen Autofahrer werden 2021 einer neuen Typklasse zugeteilt.  Das kann Auswirkungen auf die Versicherungsprämie haben - muss aber nicht. Welche Autotypen sind besonders häufig in Unfälle verwickelt? Welche werden ...mehr ]


KFZ-Versicherungs-Blog

 

Hier finden Sie interessante Beiträge zum Thema KFZ-Versicherung

Kfz-Versicherung: Was bei Einwurf eines Autoschlüssels in den Briefkasten zu beachten ist (06.04.2021)

Kfz-Versicherung: Was bei Einwurf eines Autoschlüssels in den Briefkasten zu beachten ist

Muss ein Kaskoversicherer voll zahlen, wenn ein Fahrzeughalter den Schlüssel und die Papiere seines PKW in den Briefkasten einer Werkstatt wirft — und das Auto dann geklaut wird? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Oldenburg auseinandersetzen. Die Antwort lautet: Ob der Versicherer seine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen kann, ist auch abhängig von der Beschaffenheit des Briefkastens.

Man kennt das Problem: Das Auto muss in die Werkstatt zur Durchsicht oder wegen einer Reparatur. Weil man wochentags aber keine Zeit hat oder lang arbeiten muss, wirft man den Schlüssel samt Fahrzeugpapiere in den Briefkasten der Werkstatt. Ist nicht ganz ungefährlich: wie auch ein Autofahrer aus Niedersachsen erfahren musste.

Er hatte ebenfalls den Fahrzeugschlüssel in den Nachtbriefkasten der Werkstatt geworfen: und prompt war dieser aufgebrochen und das Auto vom Hof des Autohauses geklaut wurden. Dummerweise wollte nun auch der Kaskoversicherer nur einen Bruchteil der Kosten erstatten. Die Begründung: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit gegen sogenannte Obliegenheitspflichten verstoßen: Pflichten also, die vorbeugend verhindern sollen, dass ein Versicherungsschaden auftritt. Daraufhin klagte der Mann vor dem Landgericht Oldenburg.

Briefkasten stabil und fest angebracht

Das Gericht bestätigte, dass dem Mann die volle Ersatzsumme zustehe: obwohl er den Schlüssel in den Briefkasten geworfen hatte. Nach § 28 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung im entsprechenden Verhältnis zu kürzen, so informiert das Gericht in einem Pressetext. Doch in diesem Falle sei kein grob fahrlässiges Verhalten nachweisbar gewesen.

Der Grund: Ob grob fahrlässiges Verhalten vorliege, entscheide auch der Einzelfall. Und im konkreten Rechtsstreit die Frage, wo und wie der Briefkasten befestigt gewesen sei. Nicht nur habe sich der Briefkasten in einem -quasi- geschützten Bereich des Gebäudes befunden, der über­dacht und zurück­gesetzt gewesen sei. Zudem habe der Mann darauf geachtet, dass der Briefkasten ausreichend stabil sei und der Schlüssel nicht einfach herausgefischt werden könne, wie er selbst vor Gericht zu Protokoll gab. Dieser Einschätzung schlossen sich die urteilenden Richter an.

Die Versicherungskammer des Landgerichts kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Zudem sagte der Fahrzeughalter aus, er habe darauf geachtet, dass der Schlüssel ausreichend tief nach unten falle. Hierbei sei daran erinnert, dass viele Kaskotarife auch bei grober Fahrlässigkeit Schutz bieten. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 13 O 688/20).

Links vor rechts im Parkhaus?

8.2.2021 (verpd) Von einem Parkhausbetreiber aufgestellte Verkehrsschilder sind von entsprechenden Benutzern im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots zu beachten. Denn sie konkretisieren die zu berücksichtigenden Sorgfaltsanforderungen. So das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (Az.: 13 S 122/20).

Ein Mann wollte mit seinem Pkw der Marke Peugeot ein Parkhaus verlassen. Diese Absicht hatte auch eine Frau, die mit ihrem Auto der Marke Mercedes aus einer von rechts in die Fahrbahn des Mannes einmündenden Fahrspur fuhr. Es kam zu einer Kollision der beiden Autos.

Der Mann behauptete, dass die Frau vor der Einmündung in seine Fahrspur angehalten habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass sie ihm Vorrang gewähren wollte. Dazu sei die Frau seiner Ansicht nach auch verpflichtet gewesen, denn über ihrer Fahrbahn sei im Einmündungsbereich das Schild „Vorfahrt achten“ angebracht gewesen. Das habe sie, so der Peugeot-Fahrer, offenkundig übersehen. Denn anders sei es nicht zu erklären, dass sie unmittelbar nach ihrem Stopp weitergefahren sei.

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Der Mann verklagte die Frau auf Schadenersatz für den beim Unfall an seinem Auto entstandenen Schaden. Der Kfz-Haft­pflichtversicherer, bei dem der Mercedes versichert ist, wollte sich jedoch nur mit einer Quote von 50 Prozent an dem entstandenen Schaden beteiligen. Der Kfz-Versicherer argumentierte, dass der Mann den Unfall in erheblichem Maße mitverschuldet habe.

In Parkhäusern gelte, so die Meinung des Kfz-Versicherers, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dagegen habe der Kläger verstoßen. Außerdem seien Verkehrsschilder in Parkhäusern nicht bindend.

Dieser Argumentation schloss sich das Saarbrücker Landgericht nicht an. Es gab der Klage des Peugeot-Fahrers überwiegend statt.

Haftung aus Betriebsgefahr

Die Kollision sei für den Mann zwar nicht unabwendbar gewesen. Denn ein umsichtiger und vorausschauender Kraftfahrer hätte in der konkreten Verkehrssituation in seine Überlegungen miteinbezogen, dass ihn die Beklagte möglicherweise übersehen habe. Er hätte auch daran denken können, dass sie davon überzeugt gewesen war, als von rechts Kommende Vorfahrt zu haben.

Der Kläger habe den Einmündungsbereich daher erst dann passieren dürfen, wenn durch eine Verständigung eindeutig festgestanden hätte, dass die Mercedes-Fahrerin ihm Vorfahrt gewähren würde. Andererseits sei die Vorfahrt im Bereich der Unfallstelle durch ein Verkehrsschild eindeutig geregelt gewesen. Der Mann hafte daher nicht aus Verschulden, sondern lediglich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Die Richter hielten angesichts der Gesamtumstände eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 Prozent zulasten der Beklagten für angemessen. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Das Unfallrisiko von jüngeren und älteren Autofahrern

8.2.2021 (verpd) Warum das Alter der Autofahrer, die einen Pkw nutzen, für den Kfz-Versicherer wichtig ist, verdeutlicht eine Gemeinschaftsstatistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht. Denn ein Ergebnis dieser Statistik ist: Je jünger, aber auch je älter ein Autofahrer ist, desto höher ist die statistische Unfallhäufigkeit.

Die Kfz-Haft­pflichtversicherung eines Autos, mit dem ein Unfall verursacht wurde, bei dem eine andere Person verletzt und/oder die Sachen eines anderen wie zum Beispiel der Wagen des Unfallgegners beschädigt wurden, kommt für diese sogenannten Kfz-Haft­pflichtschäden auf. Die Autoversicherer mussten 2019 hierzulande für über 2,7 Millionen Kfz-Haft­pflichtunfälle Entschädigungs-Leistungen in Höhe von über 10,0 Milliarden Euro an die Unfallgeschädigten zahlen, wie eine aktuelle Jahresgemeinschafts-Statistik zeigt.

Diese Statistik wurde vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) veröffentlicht. Die Datenauswertung belegt auch, dass 2019 im Schnitt mehr als 45 Millionen Pkws – ohne Taxis und Mietautos – mindestens ein Jahr versichert waren. Durchschnittlich ereigneten sich 60 Kfz-Haft­pflichtunfälle je 1.000 versicherte Pkws. Allerdings verdeutlicht die Datenauswertung außerdem, dass das Alter der Autofahrer mitunter die Schadenhäufigkeit beeinflusst.

Junge und ältere Fahrer haben hohes Unfallrisiko

Laut Statistik weisen die Fahranfänger die höchste Unfallhäufigkeit auf. Bei Autofahrern bis zum 18. Lebensjahr lag die durchschnittliche Schadenhäufigkeit bei 118 und bei 19-jährigen Pkw-Fahrern bei 105 Kfz-Haft­pflichtschäden je 1.000 Pkws, die von Fahrern dieser Altersgruppe gefahren wurden. Hoch ist auch die Schadenhäufigkeit bei den 20- bis 26-Jährigen.

Konkret waren es bei den 20-Jährigen 94, bei den 21- bis 22-Jährigen 84, bei den 23- bis 24-Jährigen 76 und bei den 25- bis 26-Jährigen sogar wieder 82 Kfz-Haft­pflichtunfälle je 1.000 Pkws, die von der jeweiligen Altersgruppe gefahren wurden. Ein zum Teil deutlich niedrigeres Unfallrisiko ging von den 27- bis 74-jährigen Autofahrern aus.

So verursachten im Schnitt die 27-bis 47-Jährigen 61, die 42- bis 62-Jährigen 48, die 63- bis 67-Jährigen 49, die 68- bis 70-Jährigen 54, die 71- und 72-Jährigen 59 und die 73- bis 74-Jährigen 66 Kfz-Haft­pflichtunfälle je 1.000 von Per­sonen dieser Altersgruppe genutzten Pkws. Ältere Autofahrer hatten statistisch gesehen wieder ein höheres Unfallrisiko. Im Schnitt ereigneten sich bei den 75- bis 76-Jährigen 71, bei den 77- bis 78-Jährigen 75, bei den 79- bis 81-Jährigen 83 und bei den ab 82-Jährigen 98 Kfz-Haft­pflichtunfälle je 1.000 Pkws, die die Fahrer der jeweiligen Altersgruppe fuhren.

Fehlende Fahrpraxis und nachlassende körperliche Fähigkeiten

Die statistisch gesehen meisten Kfz-Haft­pflichtunfälle entfielen somit auf die bis einschließlich 18-Jährigen mit 118, die 19-Jährigen mit 105 und die ab 82-Jährigen mit 98 derartigen Unfällen je 1.000 Autos, die von diesen jeweiligen Altersgruppen genutzt wurden. Die Altersgruppen mit den wenigsten Unfällen waren die 42- bis 62-Jährigen mit 48, die 63- bis 67-Jährigen mit 49 und die 68- bis 70-Jährigen mit 54 Kfz-Haft­pflichtunfällen je 1.000 von Per­sonen dieser Altersklassen gefahrenen Autos.

Damit haben die bis 19-jährigen sowie die ab 82-jährigen Autofahrer ein mehr als doppelt so hohes Unfallrisiko wie die 42- bis 67-jährigen Pkw-Fahrer. Eine Ursache für dieses Ergebnis könnte nach Experten sein, dass jungen Fahrern beziehungsweise Fahranfängern die Fahrpraxis fehlt und sie deshalb in manchen Situationen nicht richtig reagieren oder aber bestimmte Risiken falsch einschätzen, was das Unfallrisiko erhöht.

Bei den betagten Autofahrern könnten wiederum körperliche Kriterien schuld an der erhöhten Unfall-Wahrscheinlichkeit sein. So vermindern sich oft einige körperliche Fähigkeiten im Alter, die jedoch für die Fahrsicherheit von Bedeutung sind, wie zum Beispiel die Reaktions-Geschwindigkeit, die Sehstärke und auch das Hörvermögen.

Fast 3.600 Euro Schaden je Kfz-Haft­pflichtunfall

Tendenziell zeigt sich aber auch, je älter die Kfz-Fahrer sind, desto niedriger ist im Großen und Ganzen die durchschnittliche Schadenhöhe je angerichteten Kfz-Haft­pflichtschaden. Die durchschnittliche Schadenhöhe aller Altersklassen je Kfz-Haft­pflichtunfall betrug insgesamt 3.680 Euro. Bei den jungen bis 26-jährigen Autofahrern lag die Schadenhöhe pro Kfz-Haft­pflichtunfall je Altersgruppe im Schnitt dagegen zwischen 3.960 Euro und 4.368 Euro.

Bei den 27- bis 74-Jährigen waren es je nach Altersgruppe zwischen 3.278 Euro und 3.642 Euro Schadenhöhe je Kfz-Haft­pflichtunfall. Die älteren ab 75-jährigen Pkw-Fahrer hatten einen Schadendurchschnitt pro Kfz-Haft­pflichtunfall von 3.318 Euro bis 3.646 Euro – letztgenannter Schadendurchschnitt entfiel auf die ab 82-Jährigen. Die höchste Schadenhöhe im Schnitt, nämlich 4.368 Euro je Kfz-Haft­pflichtunfall, verursachten die bis 18-Jährigen, die niedrigsten mit 3.278 Euro je Kfz-Haft­pflichtschaden die 71- bis 72-Jährigen.

Nicht zuletzt aufgrund der statistisch deutlich unterschiedlichen Unfallrisiken hat das Alter der Fahrer, die das versicherte Auto nutzen, bei vielen Kfz-Versicherungsverträgen einen maßgeblichen Einfluss auf die Prämienhöhe der Kfz-Versicherung. Konkret: Deshalb zahlen Fahranfänger oft eine höhere Prämie als beispielsweise Pkw-Fahrer mittleren Alters.

Wer für die Kollision mit einem umgestürzten Baum haftet

25.1.2021 (verpd) Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit auf einer Landstraße gegen ein hinter einer Kurve liegendes Gehölz fährt, ist in der Regel selbst für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor (Az.: 5 O 77/20).

Ein Mann war nachts mit dem Auto seines Vaters auf einer Landstraße unterwegs, als er unmittelbar nach dem Durchfahren einer Rechtskurve gegen einen quer über die Fahrbahn liegenden umgestürzten Baum stieß. Den bei dem Unfall entstandenen Schaden in Höhe von knapp 4.600 Euro wollte der Kfz-Halter, also der Vater des Autofahrers, vom Land Nordrhein-Westfalen ersetzt haben und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein.

Seine Forderung begründete er vor Gericht damit, dass das Bundesland für den Erhalt der Straße sowie für die Straßenbäume verantwortlich sei. Dieser Verpflichtung sei man nicht gerecht geworden. Denn bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle hätten die Landesbediensteten erkennen müssen, dass sich der seinem Sohn zum Verhängnis gewordene Baum offenkundig in einem schlechten Zustand befunden und die Gefahr bestanden habe, dass er auf die Straße stürzen könnte. Diese Gefahr habe sich letztlich verwirklicht.

Eine Kontrolle war wenige Tage zuvor erfolgt

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich das Bundesland damit, dass der Baum wenige Tage vor dem Zwischenfall im Rahmen einer regelmäßig und sorgfältig durchgeführten Kontrolle inspiziert worden sei.

Dabei habe sich kein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturzgefährdung ergeben. Die Schadenersatzforderung des Klägers sei daher unbegründet.

Dem schloss sich das Kölner Landgericht an. Es wies die Klage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass das beklagte Land dafür zu sorgen hat, dass sich eine Landstraße in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte jedoch tatsächlich kurz vor dem Unfall eine Baumkontrolle stattgefunden.

Schadenersatzforderung scheiterte am Beweis

Dass dabei Anzeichen übersehen worden seien, welche auf eine Gefahr durch das Gehölz schließen ließen, habe der Kläger nicht beweisen können. Selbst wenn, wie von diesem behauptet, eine Wurzelfäule den Baum zum Umfallen gebracht haben sollte, sei diese von außen nicht erkennbar gewesen. Da der Baum kurz nach dem Unfall beseitigt worden sei, habe auch keine Begutachtung durch einen Sachverständigen stattfinden können.

Der Kläger sei folglich den Beweis für ein Verschulden der Bediensteten des Landes schuldig geblieben. Im Übrigen müssten Verkehrsteilnehmer bei Fahrten auf einer Landstraße mit Hindernissen rechnen und sich durch ihre Fahrweise darauf einstellen. Der Kläger könne daher keinen Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens verlangen.

Übrigens: Unfallschäden am eigenen Auto, die unter anderem aufgrund eines umgestürzten Baumes oder heruntergefallenen Astes verursacht wurden und für die nicht der Baumbesitzer haften muss, sind in der Regel durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt – vorausgesetzt für den beschädigten Pkw besteht ein entsprechender Versicherungsschutz. Werden Äste oder Bäume unmittelbar wegen eines Sturms auf das Auto geschleudert, würde eine bestehende Teilkasko-Versicherung leisten.

Lassen Gerichte Dashcam-Aufnahmen als Beweisführung zu?

Bisher wurden in Rechtsstreitigkeiten Aufnahmen von Dashcams als Beweis vor Gericht nicht anerkannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte mit, dass diese Aufnahmen zur Beweisführung eingesetzt werden dürfen (VI ZR 233/17). Die permanente Aufzeichnung bleibt zwar weiterhin verboten, jedoch gibt es hier bereits technische Möglichkeiten eine Dashcam im erlaubten Rahmen nutzen zu können.

In dem einem Fall aus Sachsen-Anhalt hatte ein Mann vor Gericht geklagt, dass er nicht der Verursacher des Unfalls gewesen sei. Da er den Unfall mit einer Dashcam aufzeichnete, wollte er seine Unschuld anhand der Aufnahmen seiner Kamera beweisen. Zwei Vorinstanzen lehnten dies jedoch ab, da seine Aufzeichnungen gegen das Datenschutzrecht des Gegners verstießen.

Der Beschuldigte gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und zog vor den Bundesgerichtshof.

Dort entschied man nun zu seinen Gunsten und fällte somit ein Grundsatzurteil. Die Richter in Karlsruhe betonten zwar, dass die Aufnahmen das Recht auf Datenschutz verletzen würden, da aber bei einem Unfall ohnehin Angaben zur Person, Versicherung und Führerschein der Beteiligten aufgenommen werden, sei dies nachrangig. Dashcam-Aufnahmen dürfen als Beweis verwendet werden!

Weiter betonten die Richter, dass eine dauerhafte Aufzeichnung des Verkehrs anhand einer Dashcam nach wie vor unzulässig sei und nicht gewünscht ist. Zu Recht werden sie nun sagen, das ist doch widersprüchlich, „ Ich darf die Dashcam als Beweismittel nutzen, jedoch den Verkehr nicht aufnehmen?“ Die Lösung dieses Widerspruchs lieferten die Richter aber gleich mit: Bei Dashcams ist es technisch möglich, Aufnahmen nur kurzzeitig zu speichern und dann wieder zu überschreiben. Die Dashcam wird erst dann entsprechend aktiviert die Aufnahmen langfristig zu speichern, wenn es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. Ähnlich wie bei einem automatischen Notruf-System, das ebenfalls erst aktiviert wird, wenn das Auto einen Zusammenstoß hat.

Durch dieses Urteil haben Versicherer nun auch neue Möglichkeiten in der Tarifgestaltung. Es ist z.B. vorstellbar, dass Autofahrer welche in ihrem Auto eine Dashcam installieren entsprechende Rabatte erhalten. In welcher Form das neue Urteil von den Versicherern berücksichtigt wird, bleibt abzuwarten.

 


Interessante Fremdartikel zu dem Auto­ver­si­che­rung!

Das Unfallrisiko beim Spurwechsel 

Immer wieder kommt es zu Unfällen, wenn Autofahrer die Fahrspur wechseln. Ob ein Spurwechsler immer die alleinige Schuld für einen solchen Unfall trägt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Das Unfallrisiko beim Spurwechsel

19.4.2021 (verpd) Kollidieren bei einem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel zwei Fahrzeuge, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wechselwilligen. Das gilt auch dann, wenn der Wechsel des Fahrstreifens gerade erst eingeleitet wurde. So entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil (Az.: 25 U 160/19).

Ein Mann fuhr mit seinem Wagen auf der linken Fahrspur einer mehrspurigen Straße, als er auf die rechte Spur wechseln wollte. Dabei kollidierte er mit dem auf dieser Fahrspur befindlichen Pkw eines anderen Autofahrers. Dieser Autofahrer ging von einem alleinigen Verschulden des Spurwechslers aus und verklagte ihn auf Schadenersatz. Der Spurwechsler war jedoch der Ansicht, dass der Unfallgegner eine Mitschuld hätte.

Denn zum Zeitpunkt des Unfalles habe er den Fahrspurwechsel gerade erst eingeleitet. Es habe sich folglich nur ein geringer Teil seines Fahrzeugs auf der rechten Spur befunden. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Nach seinen Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt der Kollision tatsächlich erst der rechte vordere Teil des Fahrzeugs mit dem rechten Vorderrad in der daneben befindlichen Spur.

Alleinige Verantwortung des Spurwechslers

Das allein kann den Beklagten jedoch nach Ansicht des Berliner Kammergerichts nicht entlasten. Denn kollidierten zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Und zwar unter Verstoß gegen seine ihm gemäß Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) obliegenden Pflichten.

Danach dürfe ein Wechsel eines Fahrstreifens nämlich nur durchgeführt werden, wenn äußerste Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, eingehalten werde. Es sei auch unerheblich, dass der Beklagte den Fahrstreifenwechsel zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht vollständig vollzogen habe. Denn die Sorgfaltsanforderungen des Gesetzes würden bereits beginnen, sobald ein Fahrstreifen verlassen wird.

Betriebsgefahr rechtfertigt keine Mithaftung

Eine Mithaftung des Unfallgegners wäre nach Meinung der Richter nur dann in Betracht gekommen, wenn der Spurwechsler Umstände nachgewiesen hätte, die dazu geeignet wären, ein Mitverschulden zu belegen. Denn allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers rechtfertige keine Mithaftung.

Im Übrigen habe der Sachverständige bestätigt, dass es dem Kläger angesichts der kurzen Reaktionszeit, die ihm zur Verfügung stand, unmöglich gewesen sei, den Unfall zu verhindern. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kostenschutz nach einem Verkehrsunfall

Übrigens: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht. Und auch wer als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos bei einem Mitverschulden nur teilweise oder wie im genannten Fall gar nicht bezahlt bekommt, muss nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für fahrlässig verursachte Unfallschäden am Fahrzeug, für die der Pkw-Halter ganz oder teilweise selbst aufkommen muss. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.


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