Was kostet mein finanzieller Gebäude-Schutz?

 

Wohngebäudeversicherung - ein "Muss" für jeden Gebäudeeigentümer! 

 
     
     

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Ge­bäude­ver­si­che­rung

Gebäudeversicherung

Ge­bäude­ver­si­che­rung schützt Hauseigentümer

Das eigene Haus ist für die meisten Eigentümer die größte Ausgabe ihres Lebens. Gefahren wie Feuer, Leitungswasser oder Unwetter können immense Schäden oder sogar einen Totalschaden nach sich ziehen.

Eine Wohngebäudeversicherung ist für Hauseigentümer unverzichtbar. Der Hausrat ist nicht versichert. Dieser sollte durch eine separate Haus­rat­ver­si­che­rung abgesichert werden. Die Bestandteile Feuerversicherung und Leitungswasserversicherung sollten immer eingeschlossen sein.

Die Grundlagen

Ein heftiger Sturm deckt das Dach ab, ein Rohrbruch setzt das Haus unter Wasser, ein Feuer zerstört Teile des Gebäudes - in all diesen Fällen schützen Sie sich mit einer Wohngebäudeversicherung.

Neben der Privathaftpflichtversicherung und dem Hausratschutz ist sie für Hausbesitzer unentbehrlich: nach einem Brand, aber auch durch Wasser, Sturm oder Überschwemmung kann der Schaden Sie schnell an die Grenzen Ihrer finanziellen Belastbarkeit bringen.

Gut geschützt sind Sie im Ernstfall nur, wenn Sie eine Wohngebäudeversicherung in Ihrem Policenordner haben.

Was ist versichert

Eine Wohngebäudeversicherung schützt zunächst Ihr Gebäude selbst, außerdem die zugehörigen Garagen und andere Nebengebäude wie beispielsweise Carports, Gartenhäuser oder Geräteschuppen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet werden. Mitversichert sind alle Teile, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie etwa Einbauküchen oder -schränke.

Auch Gebäudezubehör ist versichert
Der Versicherungsschutz umfasst in der Regel auch Zubehör, das Wohnzwecken oder der Instandhaltung des Wohngebäudes dient - zum Beispiel Werkzeug, Brennholz, Markisen, Alarmanlagen, Blumenkästen oder Rundfunkantennen.

Inwieweit der Garten, der Swimming-Pool oder die moderne Wasseraufbereitungsanlage mitversichert ist, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab und kann manchmal sogar mit dem Versicherer ausgehandelt werden.

Leistungsumfang

Das Haus und sein Zubehör ist in der Ge­bäude­ver­si­che­rung gegen Feuer, Leitungswasserschäden wie Rohrbrüche, Sturm, Blitzschlag, Hagel und je nach Vertragsumfang auch gegen Naturereignisse wie Überschwemmungen, Lawinen oder Erdbeben geschützt.

Die Ge­bäude­ver­si­che­rung ersetzt Schäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wenn ein heftiger Sturm das Dach abdeckt, durch einen Sturmschaden Regen ins Mauerwerk eindringt oder ein Brand teures Unheil anrichtet.

Extraleistungen je nach Vertrag
Je nach Vertragsbedingungen können aber noch weitere Leistungen im Versicherungsschutz enthalten sein oder mitversichert werden: die Beseitigung von Graffiti, notwendige Aufräum- und Abbrucharbeiten nach einem Schadensfall, Transport- und Lagerkosten, Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit des Gebäudes, Mietausfall für vermietete Räume, Rückreisekosten aus dem Urlaub nach schweren Versicherungsschäden oder auch Sachverständigengebühren, die bei der Schadensfeststellung entstehen.

Einige Unternehmen ersetzen sogar Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen. Welche dieser Zusatzleistungen mitversichert sind, ist in den Tarifbedingungen der einzelnen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men geregelt.

Für wen geeignet?

Jeder Hausbesitzer sollte sich gegen die wichtigsten Risiken mit einer Ge­bäude­ver­si­che­rung schützen. Nach einem Brand, aber auch durch Rohrbruch, Sturm oder Hagel kann der Schaden so groß sein, dass man als Eigentümer schnell an die Grenzen seiner finanziellen Belastbarkeit gelangt. Banken verlangen für eine Immobilienfinanzierung ohnehin den Nachweis einer Feuerversicherung.

Risiken können auch einzeln versichert werden
Da die Ge­bäude­ver­si­che­rung eine "verbundene" Versicherung ist, bei der die Prämien für jede Gefahr (Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, Elementarschäden usw.) einzeln kalkuliert werden, können Sie jedes Risiko auch einzeln ver­sichern.

Übrigens: bei einem Eigentümerwechsel geht die Ge­bäude­ver­si­che­rung automatisch auf den Käufer über, sie kann von ihm aber innerhalb von vier Wochen gekündigt werden.

Als Käufer sollten Sie eine bestehende Police nicht sofort, sondern erst zum Jahresende kündigen. Denn der volle Jahresbeitrag steht dem Versicherer auch bei unterjähriger Kündigung zu.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme in der Ge­bäude­ver­si­che­rung sollte dem Wert Ihrer Immobilie entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger ist als der Gebäudewert zum Schadenzeitpunkt, liegt Unterversicherung vor.

Das kann im Ernstfall verhängnisvoll sein: stellt sich heraus, dass Sie unterversichert sind, kann der Versicherer die Entschädigung kürzen. Dann wird etwa bei einem Brand oder Sturmschaden nur ein Teil ersetzt. Beträgt die Versicherungssumme 150.000 Euro bei einem Gesamtwert des Gebäudes von inzwischen 300.000 Euro, ist man mit 50 Prozent unterversichert. Kommt es dann zu einem Schaden von 30.000 Euro, ersetzt der Versicherer nur die Hälfte, also 15.000 Euro.

Gleitende Neuwertversicherung schützt vor Unterdeckung
Allerdings können Sie mit Ihrem Versicherer einen so genannten Unterversicherungsverzicht vereinbaren: in diesem Fall werden Schäden immer bis zur vollen Versicherungssumme ersetzt. Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht ist in der Regel, dass eine gleitende Neuwertversicherung vereinbart wird, durch welche Beiträge und Versicherungsschutz regelmäßig an den gestiegenen Wert Ihrer Immobilie angepasst werden.

In jüngster Zeit werden Ge­bäude­ver­si­che­rungen mit Unterversicherungsverzicht auch auf Basis des so genannten Wohnflächenmodells angeboten. Hier wird das Haus nach Typ und Ausstattung eingestuft, die Prämie wird pro Quadratmeter festgelegt.

Elementarschadenversicherung

Regional bedingte Risikozuschläge

Der Basisschutz der Ge­bäude­ver­si­che­rung umfasst Brand-, Leitungswasser-, Blitzschlag-, Sturm-, Hagel- und Explosionsschäden.

Je nach regionaler Lage kann Ihr Gebäude aber auch durch andere Risiken gefährdet sein - vor allem durch Naturereignisse wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Erdbeben, Erdrutsche, Lawinen oder Schneedruck. 

Solche naturbedingten „Elementarschäden“ können in der Ge­bäude­ver­si­che­rung einzeln oder im Paket mitversichert werden. Allerdings wird ein Aufpreis fällig, der je nach Region und örtlicher Risikosituation unterschiedlich hoch sein kann.


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Unser Blog zu Gebäudeversicherungen!

Titel des Abschnitts

 

Frostschäden an Leitungsrohren - vermeidbarer Milionenschaden 11.01.2021

Frostschäden an Leitungsrohren - vermeidbarer Millionenschaden

Frostschäden an Leitungsrohren verursachen den deutschen Versicherern bis zu 150 Millionen Euro Schadenkosten pro Jahr - und ließen sich doch mit einigen Vorsichtsmaßnahmen vermeiden. Denn wenn ein Wasser- oder Gasrohr aufgrund von Kälte platzt, sind oft teure Reparaturen zu erwarten. 

 

Frostschäden an Leitungsrohren kosten die Versicherungswirtschaft pro Jahr zwischen 120 und 150 Millionen Euro, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einem aktuellen Pressetext warnt. Damit will der Verband auf ein oft unterschätztes Risiko für Häuser und Wohnungen hinweisen. Zwar machen Frostschäden nur einen vergleichsweise kleinen Teil an Leitungswasserschäden von insgesamt 1,1 Milliarden Euro pro Jahr aus. Doch ärgerlich sind sie schon deshalb, weil sie oft durch kleine Vorsichtsmaßnahmen vermieden werden könnten - und oft hohe Folgeschäden nach sich ziehen. 

 

Um das zu verdeutlichen sei darauf verwiesen, wie so ein Schaden üblicherweise abläuft. Bei Minustemperaturen gefriert das Wasser und vergrößert sein Volumen, so dass das Rohr platzt. Dadurch ist aber nicht allein die betroffene Leitung geschädigt. Oft bleiben derartige Ereignisse zunächst unbemerkt, so dass sie teuere Folgeschäden nach sich ziehen können: Wände und Zwischendecken werden durchfeuchtet und schimmeln, Heizkörper und Armaturen gehen kaputt, im schlimmsten Fall sind auch Teppiche und Möbel in den betroffenen Räumen hinüber, wenn der Vorfall nicht gleich registriert wird. 

 

Im Schnitt entstehen so Kosten von mehreren tausend Euro pro Frostschaden. Bis zu 40.000 dieser Vorfälle zählen die Versicherer in der kalten Jahreszeit: nur auf den Winter gerechnet, sind das 19 Frostschäden pro Stunde. Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Versicherer auch nur tatsächlich versicherte Ereignisse erfassen, für die ein Wohngebäude- bzw. Hausratschutz besteht. Die Gesamtzahl der Schäden dürfte folglich weit höher liegen.

 

Umso wichtiger ist es, einen Frostschaden erst gar nicht entstehen zu lassen. Das wirksamste Frostschutzmittel ist Wärme. Alle Räume eines Hauses bzw. einer Wohnung sollten ausreichend beheizt werden. Das gilt auch für jene, die nicht regelmäßig benutzt werden: etwa Gästezimmer, Ferienwohnungen, oft auch Keller- und Abstellräume. Heimtückisch ist hierbei, dass die Frostschutz-Funktion der Heizung oft nicht ausreicht, wie der GDV berichtet: also, dass man das Heizungsventil auf das Schneeflocken-Symbol stellt. Zwar soll dadurch die Raumtemperatur auf fünf Grad gehoben werden. Aber gerade Rohre und Leitungen an ungeschützten Stellen und der Außenwand können trotzdem zufrieren, da die Frostschutz-Funktion vor allem den Heizkörper selbst schützt.

 

Ebenfalls empfehlenswert ist es, Wasserleitungen im Außenbereich vom Wasser zu trennen und zu leeren. Dasselbe sollte auch in unbeheizten Räumen geschehen. Denn diese Rohre sind besonders gefährdet. Wärmedämmendes Isoliermaterial schützt schlecht beheizbare Rohre und Leitungen zusätzlich. Auch auf die Isolierung von Fenstern und Türen lohnt es sich zu achten. Undichte und schlecht isolierte Stellen sind ein regelrechtes Einfallstor für Frost - notfalls nachbessern! 

 

Entstehen Leitungswasser-Schäden durch Frost am Gebäude, so zahlt in der Regel die Wohngebäudeversicherung. Dazu zählen auch Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung, Heizkörper und -rohre, Wasch- und Spülmaschinen sowie Klimaanlagen. Teppiche, Möbel, Elektrogeräte und anderer Hausrat werden durch die Haus­rat­ver­si­che­rung ersetzt.

BGH urteilt zu Bäumen: Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muss der Nachbar einen erhöhten Reinigungsaufwand in Kauf nehmen 04.09.2020

BGH urteilt zu Bäumen: Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muss der Nachbar einen erhöhten Reinigungsaufwand in Kauf nehmen 

Birken, so lehrt uns ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einem Nachbarschaftsstreit, können ganz schön Arbeit machen (Az. V ZR 218/18). 

Zwischen März und Juni fliegen die Pollen. Samen und Früchte lösen sich aus den Zapfen der Birke von August bis September und sinken zum Boden. Auch fallen leere Zapfen herab (sogenannte „Würstchen“) sowie Blätter oder Birkenreiser. Solche „Immissionen“, die durch Birken eines Nachbarn verursacht wurden, wurmten einen Mann aus Baden-Württemberg. Denn dessen Nachbar hatte mehrere Birken mit einer doch stattlichen Höhe von je rund 18 Metern auf seinem Grundstück stehen. Zum Reinigungsaufwand kam der Entzug von Luft und Licht durch die hohen Bäume hinzu.  Kurz: In der Meinung des Mannes gehörten die Bäume des Nachbarn schlicht weg.

 

Der baumliebende Nachbar hingegen – er hatte die Bäume zwar nicht selber angepflanzt, jedoch vom vorigen Eigentümer übernommen – wollte seine Birken als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten erhalten. Demnach verwehrte er die Forderung seines Anreiners und ließ die Bäume stehen. Es kam zum dauerhaften Nachbarschaftsstreit. 

 

Klage sollte Baumfällen erzwingen 

Der Mann, der sich durch die Bäume gestört fühlte, verklagte letztendlich seinen baumliebenden Nachbarn. Dieser sollte die Bäume nun per Gerichtsbeschluss fällen müssen. Oder zumindest sollte für die Birken eine hohe monatliche Summe gezahlt werden, um den hohen Reinigungsaufwand zu entschädigen. 

 

Den Beseitigungsanspruch der Bäume wollte der Kläger aus Paragraf 1004 Abs. 1  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ableiten: Wird das Eigentum beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von einem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Wäre dies aber nicht möglich, forderte der Kläger hilfsweise einen Entschädigungsanspruch gemäß Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – dieser definiert Regeln bei Zuführung unwägbarer Stoffe auf ein Grundstück, die durch andere verursacht werden. 

 

Denn geduldet werden müssen sogenannte „Immissionen“ nur, wenn sie unwesentlich und zumutbar sind und zudem ortsüblich. Ansonsten kann der Betroffene einen Ausgleich verlangen. Die hilfsweise gestellte Forderung hatte es in sich: 230 Euro für jeden Monat von Juni bis November sollte der Baumliebhaber zahlen, solange seine Birken stehen.

 

Landgericht wollte Birken noch gefällt sehen 

Die Gerichte mussten nun freilich entscheiden, ob der Nachbar mit den Birken wirklich ein solcher „Störer“ gemäß Paragraf 1004 BGB ist oder ob ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraf 906 besteht. Das Amtsgericht (AG) in Maulbronn entschied jedoch zunächst gegen den Kläger – und urteilte damit für den Baumliebhaber und seine Birken. In zweiter Instanz hingegen entschied das Landgericht (LG) Karlsruhe: Die Birken müssten weg. Denn durch den zusätzlichen Reinigungsaufwand würde das Grundstück des Klägers wesentlich beeinträchtigt. Und dies wäre ihm tatsächlich nicht zumutbar. Ein solches Urteil wollte sich der baumliebende Nachbar aber nicht gefallen lassen: Er legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein.

 

Bundesgerichtshof: Die Richter retten die Birken 

Und der Eigentümer der Birken hatte Erfolg. Denn der Bundesgerichtshof hob in Revision das Urteil des Landgerichts auf. Das Urteil des Amtsgerichts wurde wiederhergestellt – die Forderungen des Klägers wurden abgewehrt. 

 

Hierfür stellten die Richter am Bundesgerichtshof heraus: Es stimme zwar, dass das Grundstück des Klägers durch die Bäume des Nachbargrundstück wesentlich beeinträchtigt werde. Jedoch: Dies geschieht in zumutbarer Weise, weil der Mann mit den Birken sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet. „Ordnungsgemäß“ bedeutet hierbei: Im Einklang mit den maßgebenden Landesgesetzen. So ist zum Beispiel der Grenzabstand der Bäume zum Nachbargrundstück eingehalten gemäß Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW). 

 

Aus diesem Grund besteht auch kein  Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 906 BGB. Auch besteht kein Beseitigungsanspruch, da der Eigentümer der Birken nicht als „Störer“ im Sinne des Paragrafen 1004 BGB gilt, solange er sich an die maßgebenden Gesetze zur Bewirtung der Bäume hält. Stattdessen muss der Kläger den erhöhten Reinigungsaufwand in Kauf nehmen. 

 

Ist doch das Nachbarrecht durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen gekennzeichnet. Und zu diesem Ausgleich zählt mitunter auch die Inkaufnahme eines erhöhten Reinigungsaufwands, solange man dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks die Beeinträchtigung nicht zurechnen kann, weil die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.  

 

Nachbarschaftsstreit vor Gericht durch drei Instanzen: Man überprüfe seinen Versicherungsschutz

Was aber zeigt der Rechtsstreit der Nachbarn, der durch drei Instanzen ging, zusätzlich? Erst in dritter Instanz konnte der Eigentümer der Birken die unberechtigten Forderungen seines Nachbarn - das Fällen der Birken oder einen hohen Ausgleich durch Geld – abwehren. Das anschauliche Urteil sollte also Grund genug sein, den Versicherungsschutz bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung zu überprüfen – bestenfalls mit einer Expertin oder einem Experten. Denn manchmal ist es auch eine Frage der finanziellen Absicherung, ob man zu seinem guten Recht kommt und einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen stemmen kann. 

Urteil zur Wohngebäudeversicherung zeigt: Versicherer haftet nicht für Reparaturschäden 01.07.2020

Urteil zur Wohngebäudeversicherung zeigt: Versicherer haftet nicht für Reparaturschäden 

 

Kommen Gebäude, Wände und fest eingebaute Gebäudebestandteile durch defekte Leitungen zu Schaden, springt die Wohngebäudeversicherung ein. Wie das Beispiel einer Eigentümergemeinschaft aus Westfalen aber zeigt, gibt es zur Einstandspflicht der Versicherung aber Irrtümer: Weil Ansprüche überschätzt wurden, kam es zum Gerichtsstreit, den die Eigentümergemeinschaft vor dem Landgericht in Münster verlor (Az. 15 S 23/15). Drei falsche Annahmen, die durch das Landgericht korrigiert wurden, sind im Folgenden vorgestellt. 

 

Erstversorgung eines Rohrschadens – mit Ungeschick

 

Worum ging es vor dem Landgericht? Ein Ehepaar erlitt einen Rohrschaden: Aufgrund einer undichten Stelle hinter dem WC lief Abwasser in den Wandbereich und hinterließ zum Feuchtigkeitsschaden einen unangenehmen Geruch. Eine Firma leistete eine schnelle Notreparatur: Eine geflieste Abdeckung und eine geflieste Ummauerung einer Duschwanne wurden geöffnet und Rohre und Leitungen freigelegt. Eine undichte Muffenverbindung sowie ein defekter Siphon wurden ausgewechselt. Ein Provisorium ermöglichte sodann die Weiternutzung der Toilette. 

 

Ganz ohne Pannen kam diese Notversorgung des Schadens allerdings nicht aus. Denn beim Öffnen der Abdeckung wurden einige Fliesen beschädigt, die aus den siebziger Jahren stammten. Zudem brach durch ungeschicktes Handeln der Handwerker ein Stück der Duschwanne aus.  

 

Zweitversorgung als Rundumerneuerung des Bades 

 

Einige Tage nach dieser Erstreparatur gab die Eigentümergemeinschaft der Immobilie umfängliche Arbeiten in Auftrag: Estrich wurde entfernt und ein altes Stand-WC durch ein neues Wand-WC ersetzt. Auch wurde die beschädigte Duschwanne ausgetauscht. Durch Erneuerung der Sanitärgeräte mussten neue Rohre verlegt werden. Und Ableitungen wurden erneuert – nicht nur für das WC, sondern auch für Duschwanne, Waschbecken sowie eine nebenan gelegene Küche. Und statt dass einzelne defekte Fliesen ersetzt wurden, verfliesten Handwerker Boden und Wände des Bads komplett neu. 

 

Versicherer leistete für die Hälfte 

 

Die Eigentümergemeinschaft dachte nun, die Versicherung müsste für all diese Arbeiten zahlen. Das sah das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men aber anders: Pauschal erstattete es die Hälfte und sah den Schaden bereits als überzahlt an. Denn aus Sicht des Versicherers wäre allenfalls die Reparatur des defekten Ableitungsrohrs und der Ersatz weniger Fliesen erforderlich gewesen. 

 

Eigentümergemeinschaft ließ klagen 

 

Die Eigentümergemeinschaft der Immobilie wollte sich nun den fehlenden Betrag über Ermächtigung der Mieter einklagen – und scheiterte auf ganzer Linie erst vor dem Amtsgericht Münster und nun in Berufung vor dem Landgericht. Denn das Gericht gab in seinen Urteilsgründen dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men recht: Für die meisten Arbeiten besteht keine Einstandspflicht durch die Wohngebäudeversicherung. Die Urteilsgründe eignen sich gut, drei Irrtümer zur Wohngebäudeversicherung richtigzustellen: 

 

Irrtum eins: Bei Beschädigung leistet die Versicherung für die Herstellung des Originalzustands 

 

Die klagenden Eigentümer meinten: Der Wohngebäudeversicherer leiste für die Wiederherstellung des Originalzustands. Und weil die defekten Fliesen aus den siebziger Jahren stammten und nicht mehr auf dem Markt erhältlich waren, wäre eine Neuverfliesung angebracht. Seien doch optische Beeinträchtigungen durch zweierlei Fliesen dem Mieter nicht zumutbar. 

 

Eine solche Argumentation aber ließ das Landgericht nicht gelten. Denn nur, wenn eine Sache „zerstört“ ist, haftet der Wohngebäudeversicherer für einen Totalersatz. Ist eine Sache hingegen nur „beschädigt“, haftet der Versicherer einzig für die Reparatur und für eine Wertminderung. Die angemessenen Reparaturkosten orientieren sich hierfür aber an einem „verständigen“ und „nicht versicherten“ Gebäudeeigentümer. 

 

Ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer würde überproportional hohe Kosten meiden, indem er nur einzelne Fliesen auswechselt. Er meidet „Luxusaufwand“, wie es das Gericht ausdrückt. Und für solchen Luxusaufwand wie eine unangemessene Neuverfliesung muss auch kein Versicherer zahlen. Zudem sind leichte optische Beeinträchtigungen laut Gericht einem Mieter zumutbar.

 

Irrtum zwei: Die Wohngebäudeversicherung leistet für Schäden durch Handwerker 

 

Aber wie verhält es sich mit Kosten, die bei der Erstreparatur durch ungeschickte Handwerker entstanden – zum Beispiel durch Schäden an der Wanne? Sind diese nicht Folge des Schadens und müssen durch das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men erstattet werden? Sie müssen nicht!

 

Denn wie das Gericht ausführt, haftet der Versicherer nur für den objektiven Erstschaden. Für Schäden hingegen, die durch die Handwerker entstehen, muss die Handwerkerfirma haften – zum Beispiel über eine Haft­pflichtversicherung. 

 

Irrtum drei: Der Wohngebäudeversicherer haftet für den Austausch maroder Leitungen zur Verhinderung weiteren Schadens  

 

Wie aber steht es mit dem Austausch weiterer Leitungen? Zwar waren die neuen Sanitärgeräte hierfür der Grund. Weil die ursprünglichen Leitungen aber bereits in einem schlechten Zustand waren, drohten weitere Rohrbrüche. Die Eigentümergemeinschaft ließ also vor Gericht argumentieren: Der Versicherer müsse den Austausch zahlen, da ja dadurch weiterer Schaden abgewendet wäre. 

 

Damit aber verkannten die Eigentümer eigene Pflicht zur Instandhaltung: Gemäß den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen und insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Treten Mängel oder Schäden auf, muss der Versicherungsnehmer diese unverzüglich beseitigen lassen. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass Instandhaltungspflichten im Schadenfall einfach auf ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men abgewälzt werden. 

 

 


Interessante Fremdartikel zu dem Thema Gebäudeversicherungen!

Was Neubauten in Großstädten kosten (19.04.2021)

Die Coronakrise verstärkt bestimmte Trends auf dem deutschen Immobilienmarkt. Zudem entwickeln sich die Preise für Neubauten in Großstädten unterschiedlich, wie eine Angebotsanalyse belegt.

Was Neubauten in Großstädten kosten

19.4.2021 (verpd) In Frankfurt, Stuttgart und München sind Wohnungen und Häuser am teuersten. Den größten Preisanstieg für neue Objekte verzeichnet Leipzig. Am günstigsten sind die eigenen vier Wände für Käufer in Bremen, Dresden und immer noch in Leipzig. Das zeigen Auswertungen eines Immobilienportals für neu gebaute Wohnungen und Häuser.

Die Betreiber des Immobilienportals „Immoscout24.de“, einer Marke der Immobilien Scout GmbH, haben jüngst wieder eine Erhebung der Neubaukaufpreise für deutsche Großstädte durchgeführt. Analysiert wurden die Preisentwicklungen für Neubau-Eigentumswohnungen sowie die Entwicklung des Neubau-Häusermarktes.

Die Erhebung basiert auf die im genannten Portal inserierten Objekte in folgenden zehn Städten: Berlin, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, Leipzig, München und Stuttgart.

Basis der Datenerhebung

Die durchschnittlichen Quadratmeterpreise für Eigentumswohnungen beziehen sich nach Angaben des Portals auf eine 80 Quadratmeter große Drei-Zimmer-Wohnung, „erbaut in den letzten zwei Jahren und mit gepflegter Ausstattungsqualität“.

Die durchschnittlichen Hauspreise beziehen sich auf ein Einfamilienhaus mit 140 Quadratmeter Wohnfläche, erbaut in den vergangenen zwei Jahren auf 600 Quadratmeter Grundfläche.

In der Analyse wurden alle neu gebauten Eigentumswohnungen und Häuser berücksichtigt, die zum Kauf auf dem Portal in den jeweiligen Städten angeboten worden sind. Der angegebene Prozentwert beschreibt den Preisanstieg zwischen dem vierten Quartal 2019 und dem vierten Quartal 2020.

Preisentwicklung für Neubauwohnungen (80 Quadratmeter Wohnfläche)

Stadt

Angebote im vierten Quartal 2019 in Euro

Angebote im vierten Quartal 2020 in Euro

Entwicklung 2020 in Prozent

München

737.105

773.307

4,9

Stuttgart

556.051

599.917

7,9

Frankfurt am Main

515.418

570.017

10,6

Hamburg

451.325

486.126

7,7

Berlin

423.671

469.168

10,7

Düsseldorf

429.375

469.128

9,3

Köln

396.174

437.752

10,5

Dresden

275.781

298.785

8,3

Bremen

277.868

297.105

6,9

Leipzig

252.175

296.134

17,4

Leipzig, Bremen und Dresden immer noch günstig

In welchen Städten lohnt sich aber die Investition in Betongold noch? Und: In welchen Metropolen können sich Immobilienbesitzer über Wertsteigerungen freuen?

Beispiel Leipzig: Obwohl die Preise in der dieser Metropole so stark gestiegen sind, ist die Stadt gemessen an den durchschnittlichen Kaufpreisen für Neubauwohnungen weiter die preiswerteste der zehn verglichenen Ballungsgebiete.

Verkäufer verlangten hier 2020 im Schnitt rund 300.000 Euro für eine 80 Quadratmeter große Neubauwohnung. Auch in Bremen und Dresden lagen die entsprechenden Angebote unter der Schwelle von 300.000 Euro.

München ist teuerste Stadt Deutschlands

Zum Vergleich kann man Deutschlands teuerste Stadt München dagegenhalten. Der durchschnittliche Angebotskaufpreis für eine Neubauwohnung mit drei Zimmern lag im vierten Quartal 2020 bei etwa 770.000 Euro.

Das sind etwa 470.000 Euro mehr, als Käufer in Leipzig, Dresden oder Bremen auf den Tisch legen mussten. Damit verzeichnete die bayerische Landeshauptstadt mit 4,9 Prozent den geringsten Preiszuwachs im Städtevergleich von Immoscout24.

Auch in Stuttgart und Frankfurt am Main müssen Käufer hohe Rücklagen angespart haben. In Stuttgart verlangten Verkäufer von Wohnungen Neubaupreise von knapp 600.000 Euro und in Frankfurt von etwa 570.000 Euro.

Preisentwicklung für Neubauhäuser (140 Quadratmeter Wohnfläche)

Stadt

Angebote im vierten Quartal 2019 in Euro

Angebote im vierten Quartal 2020 in Euro

Entwicklung 2020 in Prozent

München

1.485.581

1.486.248

unter 0,1

Stuttgart

1.072.353

1.100.290

2,6

Frankfurt am Main

943.278

957.884

1,5

Düsseldorf

764.659

775.876

1,5

Köln

759.780

774.963

2,0

Hamburg

716.436

720.388

0,6

Berlin

652.054

669.921

2,7

Leipzig

501.187

515.942

2,9

Bremen

457.915

463.745

1,3

Dresden

436.019

427.519

-1,9

Preise für Häuser legten moderat zu

Die Kosten für die eigenen vier Wände im Speckgürtel einer Großstadt sind in Deutschland hoch. Aber genau wie bei den Eigentumswohnungen orientieren sich die Preise an der regionalen Lage. Den größten Zuwachs hatte Leipzig 2020 mit 2,9 Prozent, gefolgt von Berlin mit 2,7 Prozent.

In Dresden gab es sogar die einzige Preiskorrektur: Die Preise gingen hier um 1,9 Prozent zurück. Für ein neues Haus zahlten Käufer 430.000 Euro. Im Städtevergleich von Immoscout24 ist dies das günstigste Angebot. In Bremen lagen die Angebote bei rund 460.000 Euro und in Leipzig 520.000 Euro.

Spitzenreiter bei den Eigenheimen ist mit 1,5 Millionen Euro für 140 Quadratmeter Wohnfläche München. Nach Auswertung des Portals scheint die Landeshauptstadt damit „ihr Plateau erreicht zu haben“. Denn eine Steigerung der Preise gab es im Vergleich von 2019 zu 2020 nicht mehr.

Unterschiede bei verschiedenen Analysen

Trotz Coronakrise und finanzieller Unsicherheiten in deutschen Haushalten aufgrund von Kurzarbeit und befürchtetem Konjunkturabschwung zeigen auch andere Auswertungen, dass die Pandemie die Preisentwicklungen auf dem Immobilienmarkt nicht ausbremst. Das Gegenteil ist der Fall.

Laut Angaben der Bundesbank liegen zum Beispiel die Kosten in den Städten zwischen „15 und 30 Prozent über dem Wert, der durch demografische und wirtschaftliche Fundamentalfaktoren angezeigt ist“. Dennoch blieben Immobilien eine attraktive Anlageform im Niedrigzinsumfeld, zumal sich die Finanzierungs-Konditionen noch einmal verbessert hätten, so die Bundesbank.

Eine Hausfinanzierung kann übrigens auch über eine Lebensversicherung erfolgen. Während die meisten Banken vor allem Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren anbieten, vergeben Versicherer nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) problemlos Kredite mit einer Zinsbindung von 20 oder gar 30 Jahren. Allein letztes Jahr haben die Lebensversicherer rund zehn Milliarden Euro an Krediten für Wohnungsbau und Wohnungskauf ihrer Versicherungskunden ausgezahlt – so viel wie noch nie.

Für eine sichere Gasnutzung

Gasunfälle im Haushalt sind zwar selten, aber wenn es dazu kommt, sind die Schäden meist immens. Deswegen ist es wichtig, vorhandene Gasgeräte und -leitungen regelmäßig warten zu lassen beziehungsweise selber zu kontrollieren.

Für eine sichere Gasnutzung

5.10.2020 (verpd) Die Hälfte der Haushalte in Deutschland heizt mit Gas, dennoch kommt es selten zu Gasunfällen. Allerdings können die Folgen eines Gaslecks oder eines anderen Gasunfalles dramatisch sein. Wer jedoch einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet, kann das Unfallrisiko senken.

Fast jede zweite Wohnung, genauer gesagt 49,5 Prozent, und damit rund 21 Millionen Haushalte werden hierzulande mit Gas geheizt, so die Zahlen des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW). Damit ist Gas beim Heizen hierzulande der Energieträger Nummer eins. In zahlreichen Haushalten wird Gas auch zum Kochen eingesetzt. Obwohl Gas also so verbreitet ist, traten in den letzten 15 Jahren nur zwischen ein bis zwei Unfällen pro eine Million erdgasbeheizte Wohnungen je Jahr auf.

Die absoluten Zahlen sind also gering, aber das potenzielle Schadenrisiko, wenn ein solcher auftritt, ist dafür umso höher hoch. Dabei sind für die Sicherheit sowohl der Gasversorger als auch der Eigentümer beziehungsweise der Mieter verantwortlich. Für die Strecke bis zum Übergabepunkt im Haus ist der Versorger zuständig, für die Hausinstallation und die Sicherheit der eingesetzten Geräte der Eigentümer und eventuell auch der Mieter.

Ungiftig, aber explosiv

Das Erd- und das Stadtgas sind nicht giftig, aber die Explosionsgefahr ist hoch. Damit die Einwohner im Fall einer Leckage oder eines Defekts auf das auftretende Gas aufmerksam werden, wird dem Gas ein Geruchsstoff hinzugefügt. Auf diese Weise lässt sich ausströmendes Gas leicht feststellen – außer man schläft, denn beim Schlafen ist der Geruchssinn kaum aktiv. Deshalb empfehlen Experten, Gasmelder einzubauen. Diese sollten in allen Räumen, in denen sich Gasleitungen und/oder Geräte befinden, installiert werden.

Sie weisen akustisch darauf hin, wenn die Gaskonzentration ansteigt – und sie sind dabei deutlich empfindlicher als die menschliche Nase, was zur Sicherheit beiträgt. Außerdem warnen die Geräte, wenn der Anteil an Kohlenmonoxidgas, das farb-, geruchs- und geschmacklos ist, gefährlich ansteigt. Dieses Gas entsteht beispielsweise, wenn Heizanlagen stark verrußt sind. Eine Kohlenmonoxidvergiftung kann bereits innerhalb einer kurzen Zeit zum Tode führen – ein weiterer Grund, warum Gasmelder unbedingt installiert sein sollten.

(Mindestens) jährliche Kontrolle

Eine Gasheizung ist regelmäßig zu warten und instand zu halten, wie in Paragraf 11 Absatz 3 Energieeinspar-Verordnung (EnEV) nachzulesen ist. Regelmäßig bedeutet, dass die Gasleitungen und Gasgeräte mindestens einmal im Jahr überprüft werden sollten. Diesen Check können Eigentümer oder Mieter selbst durchführen oder durch eine Fachfirma durchführen lassen. Worauf dabei zu achten ist, hat der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in einer Liste zusammengefasst. Zudem ist die Gasleitung spätestens alle zwölf Jahre zu kontrollieren.

Ergänzend hierzu sind die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstermine, beispielsweise Messungen durch den Kaminkehrer sowie vom Hersteller vorgegebene Wartungen an der Heizanlage einzuhalten. Die Verantwortung, dass diese Überprüfungen durchgeführt werden, liegt beim Haus- oder Wohnungsbesitzer. Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass die Überprüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurden, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gelten, was dazu führt, dass die Gebäude- und/oder Haus­rat­ver­si­che­rung nicht oder nur teilweise leistet.

Damit das neu gekaufte Haus auch abgesichert ist

Viele wün­schen sich ein eigenes Haus. Allerdings ist es mit dem Kauf eines Wohngebäudes alleine nicht getan. Damit der Wert der Immobilie auch gegen zahlreiche Risiken von Beginn an abgesichert ist, sollte man bereits beim Kauf darauf achten, dass ein passender Versicherungsschutz besteht.

Damit das neu gekaufte Haus auch abgesichert ist

21.9.2020 (verpd) Für rund 90 Prozent der Wohnhäuser besteht eine Wohngebäudeversicherung. Damit dieser wichtige Versicherungsschutz auch nach einem Wechsel des Immobilienbesitzers, zum Beispiel bei einem Hauskauf, nahtlos weiterbesteht, muss jedoch der Gebäudeversicherer von dem Eigentumswechsel binnen einer bestimmten Frist informiert werden.

Eine bestehende Ge­bäude­ver­si­che­rung sorgt dafür, dass Schäden an einer Immobilie, die durch Risiken wie Brand, Blitzschlag, Sturm oder Hagel verursacht werden, finanziell abgesichert sind. Schäden durch weitere Naturrisiken wie Überschwemmungen infolge Starkregen, Erdrutsch oder Schneelast deckt eine Elementarschaden-Versicherung, die in der Gebäudepolice gegen Aufpreis optional mitversichert werden kann, ab.

Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) besteht für rund 90 Prozent der Wohnhäuser eine Ge­bäude­ver­si­che­rung. Etwa nur 45 Prozent haben zudem eine Elementarschaden-Absicherung. Wird eine versicherte Immobilie verkauft, geht zwar eine bestehende Ge­bäude­ver­si­che­rung inklusive eines eventuell bestehenden Elementarschutzes, gemäß Paragraf 95 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) automatisch auf den neuen Immobilienbesitzer über. Allerdings ist der Eigentumswechsel laut Paragraf 97 VVG unverzüglich dem Gebäudeversicherer mitzuteilen.

Käufer und Verkäufer müssen Mitteilungsfrist beachten

Diese Pflicht, den Immobilienverkauf beziehungsweise -kauf zu melden, besteht für den Verkäufer, aber auch für den Käufer, sofern dieser von der bestehenden Ge­bäude­ver­si­che­rung Kenntnis hat. Wer dies nicht beachtet, könnte im Schadenfall leer ausgehen. Denn: Wird dem Versicherer der Eigentumswechsel vom Käufer, Verkäufer oder aus sonstigen Quellen nicht gemeldet, muss er nach Paragraf 97 VVG unter Umständen für einen Versicherungsschaden wie einen Brandschaden, der länger als einen Monat nach dem Immobilienverkauf auftritt, nicht leisten.

Meldet der Verkäufer den Immobilienverkauf dem Gebäudeversicherer, wird üblicherweise der Käufer vom Versicherer schriftlich über die bestehende Wohngebäude-Police informiert. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag mit dem Erwerber innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis über den Hausverkauf hat, mit Frist von einem Monat zu kündigen. In der Regel kündigt der Versicherer jedoch nicht, sondern führt den bestehenden Versicherungsvertrag mit dem neuen Besitzer als Versicherungsnehmer weiter.

Hauskäufer hat Sonderkündigungsrecht

Allerdings hat auch ein Hauskäufer das Recht, die bestehende Wohngebäudeversicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Diese Sonderkündigungs-Möglichkeit durch den Erwerber ist nur möglich, wenn das Kündigungsschreiben innerhalb eines Monats nach der Grundbucheintragung beim Versicherer eingegangen ist.

Sollte der Erwerber erst später vom bestehenden Versicherungsvertrag erfahren haben, kann er die Kündigung bis einen Monat, nachdem er Kenntnis davon hat, beim Versicherer einreichen.

Wer für die Versicherungsbeiträge aufkommen muss

Kündigt der Erwerber die Ge­bäude­ver­si­che­rung, haftet der Immobilienverkäufer alleine für die bis zum Vertragsende fällige Versicherungsprämie.

Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherer oder Erwerber und bleibt infolgedessen der Versicherungsvertrag bestehen, haften Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch für die Versicherungsprämie der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Danach haftet der Erwerber alleine für die Zahlung der folgenden Versicherungsprämien.

Für einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz

Grundsätzlich sollte der Erwerber, egal ob er die bestehende Wohngebäude-Versicherung übernehmen oder auch kündigen will, darauf achten, dass die Immobilie ausreichend abgesichert bleibt. Das heißt, er sollte prüfen, inwieweit die bestehende Ge­bäude­ver­si­che­rung oder auch eine neu gewünschte Police einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz bietet.

So sollte der vereinbarte Versicherungsumfang wie die Versicherungssumme und die versicherten Risiken auch im Falle eines Totalschadens, wie er bei einem Feuer-, Elementar- oder auch Sturmschaden entstehen kann, eine ausreichende finanzielle Absicherung bieten. Bei der Ermittlung des passenden Versicherungsschutzes hilft ein Versicherungsexperte.

So teuer waren Naturereignisse im ersten Halbjahr 2020

In den ersten sechs Monaten dieses Jahres haben die deutschen Versicherer erneut Schäden in Milliardenhöhe, die durch Naturrisiken bei ihren Kunden am versicherten Hab und Gut verursacht wurden, ersetzt. Ein einzelner Sturm verursachte fast die Hälfte des gesamten Aufwandes.

So teuer waren Naturereignisse im ersten Halbjahr 2020

14.9.2020 (verpd) Etwa 1,5 Milliarden Euro haben die deutschen Sach- und Kraftfahrtversicherer von Anfang Januar bis Ende Juni für durch Naturereignisse wie Sturm, Hagel oder Überschwemmungen verursachte versicherte Schäden aufgewendet. Dies geht aus einem aktuellen Report des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hervor.

Sturm, Hagel, Blitz und erweiterte Elementargefahren, dazu gehören auch Überschwemmungen zum Beispiel durch Starkregen, haben zwischen Januar und Juni 2020 fast 1,5 Milliarden Euro versicherte Schäden verursacht. Dies teilte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) jüngst mit.

Teuerstes Einzelereignis war das Sturmtief Sabine zwischen dem 9. und 11. Februar, das versicherte Sachschäden von circa 675 Millionen Euro an Immobilien, Kraftfahrzeugen und auch bei Unternehmen verursachte.

1,2 Milliarden Euro Schäden an Häusern und am Inventar

Mit 1,2 Milliarden Euro entstand der Großteil der Unwetter im ersten Halbjahr an Häusern, Hausrat sowie Gewerbe- und Industriebetrieben, so der GDV. Hausbesitzer, die ihre Immobilie gegen Schäden durch Naturrisiken wie Blitzeinschlag, Sturm und Hagel absichern möchten, benötigen eine Ge­bäude­ver­si­che­rung. Um den Hausrat gegen diese Risiken zu ver­sichern, ist eine Haus­rat­ver­si­che­rung und zur entsprechenden Absicherung des Firmeninventars eine Geschäftsinhalts-Versicherung notwendig.

Schäden durch weitere Naturgefahren – sogenannte Elementarrisiken – wie Überschwemmung, Schneelast, Lawinen, Erdrutsche oder Erdbeben, lassen sich oft optional in eine Gebäude-, Hausrat-, oder auch Geschäftsinhalts-Police im Rahmen einer Elementarschaden-Versicherung mitver­sichern. Solche Elementarrisiken haben ersten Halbjahr 2020 versicherte Schäden in Höhe von etwa 100 Millionen Euro verursacht.

Zudem entfielen 250 Millionen Euro auf Schäden an Kraftfahrzeugen durch Naturrisiken, hier insbesondere Hagel und Überschwemmungen. Solche Schäden durch Naturrisiken am Auto lassen sich durch eine Teilkaskoversicherung, die automatisch in der Vollkaskoversicherung enthalten ist, absichern.

Erste Bilanz über Katastrophenschäden 2020

Eine vorläufige Schätzung des Schadens, den Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen im ersten Halbjahr 2020 weltweit hinterlassen haben, zeigt eine Zunahme gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr.

Erste Bilanz über Katastrophenschäden 2020

31.8.2020 (verpd) Rund 75 Milliarden Dollar gesamtwirtschaftliche, davon 31 Milliarden versicherte Schäden: Das ist eine erste vorläufige Bilanz der Natur- und von Menschen verursachten Katastrophen im ersten Halbjahr, die ein Institut eines Rückversicherers veröffentlicht hat. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet das eine Zunahme.

Vor Kurzem hat das Swiss Re Institute (SRI), ein Institut eines Rückversicherers, eine vorläufige Schätzung zu den Katastrophenschäden des ersten Halbjahres 2020 vorgelegt. Diesen Daten zufolge beliefen sich die gesamtwirtschaftlichen Schäden aus Natur- und von Menschen verursachten („Man-made“-)Katastrophen weltweit auf 75 Milliarden Dollar – das waren 33 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2019. Die Schadenhöhe im entsprechenden Vorjahreszeitraum lag nämlich bei 57 Milliarden US-Dollar.

Der Großteil der wirtschaftlichen Schäden im ersten Halbjahr 2020 entfiel mit 72 Milliarden Dollar auf Natur-, die übrigen drei Milliarden Dollar auf „Man-made“-Katastrophen. Dass sich Letztere im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2019 um 39 Prozent verringerten, führt das SRI auch auf die Corona-Pandemie zurück, „da die Wirtschaft durch Lockdown-Maßnahmen in vielen Ländern der Welt fast zum Erliegen kam“. Bei den durch Naturkatastrophen verursachten Schäden gab es dagegen eine Zunahme gegenüber dem gleichen Vergleichszeitraum von 2019 auf 2020 von plus 39 Prozent.

Rund 40 Prozent der Schäden versichert

Von den wirtschaftlichen Schäden sei ein Volumen von 31 Milliarden US-Dollar (umgerechnet 26,3 Milliarden Euro), also rund 40 Prozent, durch Versicherungen gedeckt gewesen. Absicherungslücken sind zum Beispiel möglich, wenn Betroffene keine für den angefallenen Schaden adäquate Versicherungspolice gehabt haben.

Versicherte Schäden in Höhe von 28 Milliarden Dollar und damit 49 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2019 wurden in den ersten sechs Monaten 2020 durch Naturkatastrophen verursacht. Ein Schadensumfang von drei Milliarden Euro, das waren 34 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, entfiel im ersten Halbjahr 2020 auf von Menschen verursachte Katastrophen.

Vor allem Stürme und Gewitter

Eines der Beispiele, die das Institut für das Schadengeschehen im ersten Halbjahr 2020 anführt, sind schwere Konvektionsgewitter – Gewitter mit Tornados, Überschwemmungen und Hagel – in Nordamerika. Diese hinterließen versicherte Schäden in Höhe von über 21 Milliarden US-Dollar. „Dies war der höchste Wert seit dem ersten Halbjahr 2011, als sich die Schäden aus Konvektionsgewittern auf rund 30 Milliarden Dollar beliefen“, ergänzt das Institut.

Im Juni kam es in Calgary zu Hagelschäden im Ausmaß von einer Milliarde US-Dollar, „das bisher teuerste Hagelereignis in Kanada überhaupt“, so das Institut. Im Februar erfassten die Stürme Ciara/Sabine und Dennis/Victoria Nordeuropa, darunter auch Teile Deutschlands. „Starker Wind und heftige Regenfälle führten zu Überschwemmungen, Stromausfällen und Verkehrsstörungen und verursachten versicherte Schäden von insgesamt mehr als zwei Milliarden US-Dollar“, berichtete das SRI.

„Zerstörerischster tropischer Zyklon, den Indien je erlebte“

Der Zyklon Amphan im Golf von Bengalen wiederum hinterließ wirtschaftliche Schäden in Höhe von 13 Milliarden US-Dollar. Das mache ihn zum „zerstörerischsten tropischen Zyklon, den Indien je erlebt hat“. Und ab Mai führten starke Regenfälle zu schweren Überschwemmungen in China.

In Australien häuften sich ab Jahresbeginn die Schäden durch Brandereignisse, so das SRI weiter. Nächster Schwerpunkt von Waldbränden sei die sibirische Arktis gewesen, „wo außergewöhnlich hohe Temperaturen und trockenes Wetter ideale Voraussetzungen für großflächige Feuer schufen“.

Es werden noch mehr Schäden erwartet

Die Schadenbilanz müsse aber möglicherweise noch nach oben revidiert werden, heißt es vom SRI. „Zudem könnte die laufende Hurrikan-Saison im Nordatlantik in der zweiten Jahreshälfte höhere Schäden verursachen. Bis zum Tag der Veröffentlichung wurden bereits neun benannte Stürme beobachtet – ein Rekord für diesen frühen Zeitpunkt des Jahres.“ Ganz grundsätzlich, so ein Verantwortlicher des genannten Rückversicherers, werde sich das Schadengeschehen infolge des Klimawandels künftig „noch verschärfen und verstärken“.

Viele Schäden, die durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben entstehen oder die Folge einer von Menschen verursachten Katastrophe sind, wie Brände, Explosionen oder Terroranschläge, lassen sich durch passende Versicherungspolicen absichern. Ein Versicherungsexperte berät auf Wunsch darüber, welche Absicherungslösungen es diesbezüglich für die unterschiedlichsten Bereiche – vom Versicherungsschutz für das Hab und Gut bis hin zur Ertrags- oder Einkommensabsicherung – für Firmen wie auch für Privatpersonen gibt.

Höhe je Blitzschaden auf neuem Rekordhoch

Zwar gab es in den letzten 20 Jahren noch nie so wenig versicherte Blitzschäden wie letztes Jahr, allerdings hat die durchschnittliche Schadenhöhe je Schadenfall einen Rekordwert erreicht. Dies geht aus aktuellen Daten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hervor.

Höhe je Blitzschaden auf neuem Rekordhoch

10.8.2020 (verpd) Letztes Jahr wurden den Hausrat- und Wohngebäudeversicherern rund 210.000 versicherte Blitzschäden gemeldet. Das ist zwar der niedrigste Wert seit rund 20 Jahren, aber die Statistiken zeigen, dass die Schadenzahlen von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch ausfallen. Einen eindeutigen Trend gibt es jedoch bei der durchschnittlichen Schadenhöhe, die ein Blitzeinschlag anrichtet. Diese steigt nämlich seit Jahren an und hat letztes Jahr einen neuen Rekordwert erreicht.

Nach vorläufigen Daten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) haben hierzulande in 2019 die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer für 210.000 gemeldete Blitz- und Überspannungsschäden eine vereinbarte Versicherungsleistung erbracht.

Insgesamt erstatteten die Versicherer für 2019 den Betroffenen Schäden in Höhe von rund 200 Millionen Euro und damit im Schnitt 970 Euro pro Schadenfall.

Steigende Schadenhöhe je Blitzschaden

2019 hatte damit die Anzahl der versicherten Blitz- und Überspannungsschäden laut GDV den bisher niedrigsten Wert der letzten 20 Jahre erreicht. Allerdings zeigt die GDV-Statistik auch, dass die Schadenanzahl schwankend ist. Während zum Beispiel in 2006 550.00, in 2007 480.000, in 2009 440.000 sowie in den Jahren 2011 und 2014 je 380.000 versicherte Blitz- und Überspannungsschäden gemeldet wurden, waren es in 2010 und 2013 jeweils nur 290.000 Fälle.

Im Gegensatz dazu ist jedoch die durchschnittliche Schadenhöhe je versichertem Blitz- und Überspannungsschaden stetig gestiegen. 2007 lag die Höhe je Schadenfall im Schnitt bei 520 Euro, 2014 bei 650 Euro und 2017 bei rund 840 Euro. Zwar wurden für die Jahre 2007 und 2017 insgesamt jeweils 250 Millionen Euro als Schadenleistung ausbezahlt, allerdings gab es in 2007 noch 480.000 Schadenfälle und in 2017 erheblich weniger, nämlich 300.000 Schadenfälle.

Während in 2018 die durchschnittliche Schadenhöhe je Schadenfall noch rund 890 Euro betrug, waren es in 2019 bereits 970 Euro – der bisher höchste Stand seit 1998, so der GDV. Der GDV erklärt diese Steigerung der durchschnittlichen Schadenhöhe unter anderem wie folgt: „Die Haushalte und Gebäude sind technisch immer besser ausgestattet. Bei einem Blitzeinschlag müssen häufig teure Heizungs- oder Jalousien-Steuerungen repariert oder ersetzt werden.“

Überspannungsschäden können mitversichert werden

In der Regel übernimmt eine Wohngebäudeversicherung Schäden, die durch einen direkten oder indirekten Blitzschlag am Gebäude selbst, also am Dach, dem Mauerwerk und an fest mit dem Gebäude verankerten Bauteilen verursacht werden. Gezahlt werden, wenn vereinbart, zudem schadensbedingt notwendige Lösch-, Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten. Für Schäden, die durch direkte oder indirekte Blitzeinschläge am Hausrat – vom Mobiliar bis hin zu Kleidung und Vorräten – angerichtet werden, ist die Haus­rat­ver­si­che­rung zuständig.

Überspannungsschäden an Elektrogeräten, die auch indirekt durch einen Blitzeinschlag verursacht werden, zum Beispiel, weil ein Blitz in eine hunderte Meter vom Haus entfernte Überlandleitung einschlägt, können oft optional in der Hausrat- und/oder Gebäudepolice mitversichert werden. Versichert sind in der Regel dann auch reine Überspannungsschäden an Elektrogeräten und -anlagen.

Durch eine Mitversicherung von Überspannungsschäden in der Hausrat-Police sind beispielsweise derartige Schäden an Haushaltsgeräten und Unterhaltungselektronik abgedeckt. Auch eine Absicherung von Überspannungsschäden an Heizungs-, Photovoltaik- und sonstigen Hausanlagen-Steuerungen sind meist über eine entsprechende Vereinbarung in der Ge­bäude­ver­si­che­rung möglich.

Wo es hierzulande die meisten Blitzeinschläge gab

Letztes Jahr wurden hierzulande knapp 330.000 Blitzeinschläge verzeichnet. Welche Regionen Deutschlands am stärksten davon betroffen waren und wo die Blitzdichte am niedrigsten ausfiel, zeigt ein aktueller Blitzatlas.

Wo es hierzulande die meisten Blitzeinschläge gab

3.8.2020 (verpd) 2019 schlugen in Deutschland mit weniger als 330.000 so wenige Blitze ein wie schon seit vielen Jahren nicht mehr. In Relation zur Fläche war Speyer mit über drei Einschlägen pro Quadratkilometer am stärksten betroffen. In Regionen um Hof und Bayreuth wurden die wenigsten Blitzeinschläge verzeichnet. Dies geht aus jüngst veröffentlichten Daten des Blitz-Informationsdienstes der Siemens AG (Blids) hervor.

Im vergangenen Jahr schlugen in Deutschland 329.189 Blitze ein. Dies zeigt der „Blitzatlas 2019“ des Blitz-Informationsdienstes der Siemens AG (Blids). Genutzt werden für Blids über 160 verbundene Messstationen in Europa, heißt es auf der Homepage des Info-Dienstes. Gewitterblitze werden landesweit auf bis zu 50 Meter genau geortet.

Wenige Sekunden nach einem solchen Ereignis stehen die Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören nach Angaben von Blids Wetterdienste, Versicherungen, Industrieunternehmen aller Branchen sowie Betreiber von Stromnetzen.

Ausgesprochen blitzarmes Jahr

Im Jahr zuvor lag die Zahl der erfassten Erdblitze mit rund 440.000 noch um über ein Viertel höher. Zum Vergleich: 2011 waren es fast 700.000 solche Naturereignisse, 2007 sogar weit über eine Million.

„Das Jahr 2019 war in Deutschland, Mittel- und Westeuropa ausgesprochen blitzarm, wir verzeichneten wenige Gewitter und deutlich weniger Erdblitze, also Blitzeinschläge“, erläutert Stephan Thern, Leiter des Blitz-Informationsdienstes von Siemens. „Es war schlicht zu trocken. Denn Gewitter benötigen Hitze und Feuchtigkeit“, so Thern weiter.

Der blitzreichste Tag war laut Blids der 12. Juni 2019 mit gemessenen 24.245 Einschlägen. Die Blitzdichte, also die Blitzeinschläge in Relation zur Fläche (pro Quadratkilometer), unterscheidet sich je nach Region deutlich. Insgesamt gab es letztes Jahr in ganz Deutschland 0,9 registrierte Blitzeinschläge pro Quadratkilometer, im Jahr zuvor waren es noch 1,3 Blitzeinschläge pro Quadratkilometer.

In Berlin war die Blitzdichte nach Ländern am höchsten

Mit 2,16 Blitzeinschlägen pro Quadratkilometer, war die Blitzdichte in Berlin am höchsten. In Mecklenburg-Vorpommern gab es mehr als 1,41 Einschläge pro Quadratkilometer. Werte von über 1,00 werden auch für Brandenburg (1,25) und Sachsen (1,14) ausgewiesen.

Unter 1,00, aber über 0,60 Einschläge je Quadratkilometer gab es in folgenden Bundesländern: Thüringen (0,96), Bayern (0,94), Baden-Württemberg (0,88), Nordrhein-Westfalen (0,87), Sachsen-Anhalt (0,85), Schleswig-Holstein (0,78), Hessen (0,75), Niedersachsen (0,71), Saarland (0,66) und Rheinland-Pfalz (0,65).

Die Quote in Bremen war mit 0,53 und in Hamburg mit 0,50 Blitzeinschlägen pro Quadratkilometer am niedrigsten, wie aus den Blids-Daten weiter hervorgeht. Bayern verzeichnete 2019 mit fast 66.070 Blitzeinschlägen laut Blids unter allen Bundesländern zahlenmäßig die meisten gemessenen Erdblitze.

Höchste Blitzdichte auf Kreisebene in Speyer

Die höchste Blitzdichte der 401 Land- und Stadtkreise sowie kreisfreien Städte in Deutschland wurde in Speyer mit 3,08 Einschlägen pro Quadratkilometer registriert. Dahinter folgen die Stadtkreise Rostock (2,60), Lübeck (2,50), Worms (2,46) und Kaufbeuren (2,40).

„Bei einer relativ geringen Stadtfläche wie in Speyer reichen einige wenige Gewitter, um letztlich eine hohe Blitzdichte auszuweisen“, erklärt Thern. Bei den beiden nachfolgenden Städten Rostock und Lübeck spiele vermutlich die Nähe zur Ostsee eine Rolle.

Die niedrigste Blitzdichte hatten dagegen Stadtkreise Hof und Bayreuth mit je 0,07, Schweinfurth mit 0,14 und Würzburg mit 0,21 registrierten Blitzeinschlägen pro Quadratkilometer.

Finanzielle Absicherung von Blitzschäden

Doch obwohl das Jahr 2019 ein blitzarmes Jahr war, gibt es keine Region, in der man sich vor einem Blitzeinschlag sicher sein kann. Das heißt, grundsätzlich besteht überall in Deutschland ein Risiko, dass das Haus, der Hausrat und/ oder auch das Auto aufgrund eines direkten oder indirekten Blitzschlages beschädigt werden. Eine finanzielle Absicherung für direkte wie auch indirekte Blitzschäden bietet je nach vereinbartem Versicherungsumfang eine Gebäude- und auch eine Haus­rat­ver­si­che­rung.

Reine Überspannungsschäden an elektrischen Geräten im Haus, also auch Überspannungen, die aufgrund eines Blitzeinschlages in weit entfernten Stromleitungen oder aus sonstigen Gründen verursacht wurden, können in der Regel gegen Aufpreis in einer Hausratpolice mitversichert werden.

Wird das Auto durch einen Blitzschlag beschädigt, übernimmt eine bestehende Teilkasko-Versicherung, die auch in einer Vollkasko-Versicherung automatisch enthalten ist, die Reparaturkosten.

Lackschaden durch Baumharz

Ob ein Pkw-Halter, dessen Auto auf einem gemieteten Abstellplatz durch herabtropfendes Baumharz beschädigt wird, vom Vermieter Schadenersatz erlangen kann, hatte ein Gericht zu klären.

Lackschaden durch Baumharz

20.7.2020 (verpd) Wird ein parkendes Fahrzeug durch herabtropfendes Baumharz in Mitleidenschaft gezogen, hat der Fahrzeughalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Lackschäden. Dies hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt (Az.: 33 S 1/20).

Eine Frau war seit etlichen Jahren Mieterin einer Wohnung sowie eines dazugehörigen Pkw-Stellplatzes. Dieser befand sich seit Beginn des Mietverhältnisses unter einem Baum. Von den Ästen des Baumes tropfte seit einiger Zeit Harz auf das Fahrzeug herab. Dadurch entstanden Lackschäden, für die der Vermieter, so die Forderung der Frau, Ersatz leisten sollte. Denn im Rahmen seiner mietvertraglichen Pflichten sei jener dazu verpflichtet, derartige Schäden zu verhindern. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen.

Das sah der Vermieter anders. Er war der Meinung, dass er der Mieterin im Rahmen des Mietverhältnisses lediglich schulde, den Stellplatz bereitzustellen. Für die durch das Baumharz entstandenen Lackschäden könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Forderung der Frau, die diese per Gerichtsklage gegen den Vermieter durchsetzen wollte, sei daher unbegründet.

Gefahr, die auf Gegebenheiten der Natur beruht

Das Coburger Amtsgericht (Az.: 12 C 1657/19) als auch das in der Berufung mit dem Fall befasste Landgericht gab dem Vermieter Recht. Beide Gerichte wiesen die Klage der Kfz-Halterin als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter sei es allgemein bekannt, dass beim Parken unter einem Baum nicht nur mit Laub- und Fruchtfall, sondern auch mit der Absonderung von Harz gerechnet werden müsse. Ein Eigentümer sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Mieter bei der Nutzung der Mietsache nicht ohne Grund geschädigt oder gestört werde.

Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssten jedoch als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Dazu zähle auch die Absonderung von Baumharz. Denn anders als bei herabstürzenden Ästen sei das Absondern von Harz eine natürliche Reaktion eines Baumes, für die keine Sicherungspflicht bestehe. Im Übrigen sei der Klägerin der Baum schon beim Anmieten des Pkw-Abstellplatzes bekannt gewesen.

Sie habe diesen dennoch gemietet, obwohl sie habe vorhersehen können, dass möglicherweise Baumharz auf ihr Fahrzeug tropfen könnte. Der Vermieter sei auch nicht dazu verpflichtet, den Baum, der nicht auf seinem, sondern dem Nachbargrundstück stehe, beseitigen zu lassen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Harzflecken umgehend entfernen

Kfz-Experten raten grundsätzlich, Harzflecken auf dem Autolack so schnell wie möglich zu entfernen, denn ältere Harzflecken lassen sich nur sehr schwer beseitigen. Frische, kleinere Baumharzflecken können oft noch mit warmem Wasser, etwas Seife und einem Schwamm oder Tuch entfernt werden.

Allerdings sollte man den Fleck nur abtupfen und nicht auf der Stelle reiben oder Druck auf den Fleck ausüben, da es sonst zu einer Beschädigung des Autolacks wie zu Kratzern kommen kann.

Bei angetrocknetem Harz kann es helfen, Baby- oder Speiseöl oder laut TÜV Süd auch Isopropanol – das oft in Türschlossenteiser verwendet wird – rund fünf Minuten einwirken zu lassen, damit das Harz aufweicht. Danach sollte man den Fleck mit einem weichen Tuch entfernen und mit viel Wasser nachspülen, damit keine (Fett-)Rückstände am Autolack bleiben. Es gibt aber im Handel auch spezielle Baumharzentferner.

 

Naturgefahren-Check per Mausklick

Jedes Jahr richten Naturgefahren in Deutschland mehrere Milliarden Euro Schaden an. Ein neues Onlinetool der Versicherungswirtschaft verdeutlicht das Schadenrisiko an jedem Ort Deutschlands.

Naturgefahren-Check per Mausklick

13.7.2020 (verpd) Im Durchschnitt verursachen Sturm, Hagel oder Überschwemmungen sowie andere Naturrisiken jedes Jahr Schäden von mehr als drei Milliarden Euro an und in Immobilien, an Kraftfahrzeugen sowie bei Firmen und in der Landwirtschaft. Nach Eingabe der Postleitzahl zeigt ein neues Onlinetool des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., wie hoch das Hochwasserrisiko am entsprechenden Ort ist, und wie viele Schäden in der Region durch Naturrisiken letztes Jahr entstanden sind. Zudem gibt es hier Informationen darüber, wie Hausbesitzer ihr Hab und Gut umfassend absichern können.

Im Schnitt wenden die deutschen Versicherer etwa 3,7 Milliarden Euro pro Jahr für versicherte Unwetterschäden an Häusern, Hausrat, Gewerbe, Industrie und Kraftfahrzeugen auf. Ein zentrales Informationsportal der öffentlichen Hand mit standortgenauen und leicht verständlichen Daten zu Gefahren und Präventions-Möglichkeiten gibt es allerdings noch nicht.

Mit dem jetzt online freigeschalteten „Naturgefahren-Check“ wollen die Versicherer nach eigenen Angaben „einen Beitrag leisten, um existenzbedrohende Schäden zu vermeiden oder in ihrem Ausmaß zu verringern“. Dies teilte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) jüngst mit.

So hoch ist das Hochwasserrisiko am Wohnort

Nach Eingabe der Postleitzahl kann jeder auf der Onlineplattform erfahren, wie hoch das Hochwasserrisiko an seinem Wohnort beziehungsweise ausgewählten Ort ist.

Zudem informiert das Tool, wie viele Schäden im letzten Jahr durch Naturrisiken wie Sturm, Hagel und Starkregen in der Region verursacht wurden. Des Weiteren wird angezeigt, was seit 2002 bis 2017 die höchsten Schäden durch Starkregen, Sturm und Hagel an einem Einfamilienhaus im Regierungsbezirk beziehungsweise Landkreis waren.

Im Tool sind außerdem Ausführungen und Links zum Klimawandel und Informationen rund um die Absicherung von Wohnhäusern enthalten.


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