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Arbeitsschutz: Homeoffice verlängert, neue Testpflicht 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf die negative Entwicklung der Corona-Infektionen reagiert und Verordnungen für Unternehmen ausgeweitet und ergänzt. Was Arbeitgeber nun beachten müssen.

Arbeitsschutz: Homeoffice verlängert, neue Testpflicht

19.4.2021 (verpd) Den Arbeitsschutzstandard zur Bekämpfung von Covid-19 hat die Bundesregierung bis Ende Juni ausgedehnt. Arbeitgeber sind angehalten, wöchentliche Tests anzubieten, Homeoffice zu ermöglichen und ein Hygienekonzept im Unternehmen zu etablieren.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ kürzlich um eine zweite Verordnung ergänzt. „Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft“, teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) mit. Damit ist zu rechnen, dass die Verordnung Mitte der 16. Kalenderwoche, also zwischen dem 21. und 23. April in Kraft tritt.

Die bisherigen Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung werden bis zum 30. Juni verlängert. Es gilt weiter: Der Arbeitgeber muss Homeoffice ermöglichen, wenn das möglich ist. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten.

Vorgaben für Testpflicht in den Betrieben

Tritt die zweite Verordnung im Laufe der nächsten Woche in Kraft, dann sind Arbeitgeber laut BAMS verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Heimbüro arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • Grundsätzlich müssen den Beschäftigten dann mindestens einmal pro Woche kostenlose Tests offeriert werden.
  • Die Testpflicht gilt mindestens zweimal pro Woche für besonders gefährdete Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen.
  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschafts-Unterkünften untergebracht werden, müssen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Arbeitgeber müssen die Kosten für die Tests tragen.

„Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten“, lässt sich Heil zu seiner Verordnung zitieren. Nur so könnten Infektionsketten verhindert und letztlich Betriebsschließungen vermieden werden.

Welche Bestimmungen weiter gelten

Mit der Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung bleiben die bisherigen Bestimmungen zum Reduzieren betriebsbedingter Per­sonenkontakte weitgehend unverändert in Kraft, betont das BMAS.

Wichtige bis zum 30. Juni 2021 geltenden Eckpunkte sind laut BMAS:

  • „Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Per­sonen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Per­sonen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.“

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden könnten die Einhaltung der Verordnung durch behördliche Anordnungen durchsetzen, so das BAMS. Verstöße werden mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro bestraft.

Tipps und Hilfen für Arbeitgeber

Ausführliche Hinweise zu speziellen Arbeitsschutzmaßnahmen während der aktuellen Corona-Pandemie enthalten zudem die Webportale der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der Deutschen Gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rung (DGUV).

Branchenspezifische Hinweise zum Thema Corona und Arbeitsschutz geben die Webauftritte der unterschiedlichen Berufsgenossenschaften (BGs) und Unfallkassen. Für Büros mit Kundenverkehr sind dies zum Beispiel die Empfehlungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unter anderem in der Handlungshilfe „Empfehlungen für die Bildschirm-und Büroarbeitsplätze Branche Bürobetriebe und Call Center“.

Betriebe im Bereich Handel und Warenlogistik finden entsprechende Informationen bei der BG Handel und Warenlogistik, Holz- und Metallbe- und verarbeitende Betriebe bei der BG Holz und Metall und Betreibe im Gesundheitsbereich bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Von der DGUV gibt es zudem einen kostenlos herunterladbaren Flyer mit zehn Tipps zur Pandemieplanung für Betriebe.


 
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