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Weil die HEK Ihre privaten Kranken­zusatz­ver­si­che­rungen und somit besseren Schutz finanziell fördert!

Mehr Vorsorge, weniger Beitrag

Unser Partner in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung, die Hanseatische Krankenkasse belohnt alle, die etwas für ihre Gesundheit tun: private Zusatzversicherung abschließen und jährlich einen Zuschuss von bis 144 Euro erhalten.

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Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

Gesetzliche Krankenversicherung

Die verschiedenen Krankenkassen bieten im Wesentlichen einheitliche Mindestleistungen, der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherer ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Das medizinisch Notwendige wird - bis auf Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Therapien - von allen Kassen bezahlt. Vergleichen Sie aber die Beiträge und Leistungen im Detail - es lohnt sich.

Die Grundlagen

Rund 90 Prozent aller Deutschen sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Als Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt bis zu 5.775 Euro (oder 69.300 Euro im Jahr / Stand 2024), müssen Sie sich gesetzlich krankenver­sichern. Falls Ihr Einkommen mindestens ein Jahr ang diese Grenze übersteigt oder als beruflich Selbstständiger können Sie in die private Kranken­ver­si­che­rung wechseln. Auch als beihilfeberechtigter Beamter sind Sie in der Regel privat krankenversichert.

Kassen dürfen Zusatzbeitrag erheben
Seit 1. Januar 2015 zahlen alle gesetzlich Versicherten zunächst den gleichen Beitragssatz für ihre Kranken­ver­si­che­rung. Dieser Einheitsbeitrag beträgt 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon je die Hälfte, also 7,3 Prozent. Dieser allgemeine Beitragssatz reicht allerdings nicht aus, um die Ausgaben der Kassen zu decken. Die gesetzlichen Krankenversicherer dürfen deshalb einen Zusatzbeitrag erheben. Die Finanzierung des Zusatzbeitrages erfolgt seit 2019 wieder paritätisch, also hälftig von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. Verlangt die Kasse beispielsweise einen Zusatzbeitrag von 1,0 %, behält der Arbeitgeber 7,8 % des Bruttoeinkommens als Arbeitnehmeranteil ein und überweist diesen Betrag zusammen mit dem fixen Arbeitgeberanteil von 7,3 % plus dem hälftigen Anteil am Zusatzbeitrag (0,5 %) an den Krankenversicherer.

Ihre Familie ist mitversichert
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind fast identisch. Bezahlt wird das medizinisch Notwendige, dazu gibt es je nach Kasse Zusatzleistungen wie Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen, für besondere Gesundheitschecks und einiges mehr. Ihre Familienangehörigen ohne oder mit nur geringem Einkommen sind in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übrigens beitragsfrei mitversichert - anders als in der privaten Kranken­ver­si­che­rung, die für jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag verlangt.

Freie Kassenwahl

Als Arbeitnehmer entscheiden Sie selbst, in welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie sich ver­sichern. Sie haben die Wahl zwischen Allgemeinen Ortskrankenkassen, Ersatzkrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen sind für gesetzlich Versicherte aus ganz Deutschland geöffnet. Manche Betriebs- und Innungskrankenkassen nehmen nur Beschäftigte bestimmter Betriebe und Berufsgruppen auf oder begrenzen ihre Aktivität per Satzung auf bestimmte Regionen.

Bei höherem Zusatzbeitrag können Sie sofort kündigen
Als Versicherter können Sie die gesetzliche Krankenkasse problemlos wechseln, die reguläre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Falls die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt, den Zusatzbeitrag erhöht oder die ausgezahlte Prämie senkt, haben Sie außerdem ein Sonderkündigungsrecht und können sogar innerhalb eines Monats kündigen. Über eine Änderung des Zusatzbeitrags muss die Kasse Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie zu einem anderen gesetzlichen Krankenversicherer wechseln können, bevor der neue Beitrag fällig wird.

Leistungsunterschiede

Die Basisleistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind weitestgehend gleich. Das medizinisch Notwendige wird - bis auf die vom Versicherten zu übernehmenden Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Therapien - von allen Kassen bezahlt. Teure und besonders schonende Behandlungsverfahren sind allerdings oft den Kunden der Privatversicherer vorbehalten.

Die Kassen bieten unterschiedliche Extras
Für Kassenkunden sind besonders die angebotenen Extraleistungen von Bedeutung, wenn es um die Entscheidung für einen bestimmten Krankenversicherer geht: Viele Kassen bezahlen zusätzlich zur medizinischen Basisversorgung auch Akupunktur und Naturheilkunde, Gesundheitskurse oder besondere Impfungen. Darüber hinaus bieten die gesetzlichen Krankenversicherer spezielle Wahltarife - zum Beispiel Hausarzttarife ohne Praxisgebühr und Tarife mit Prämienrückerstattung, wenn man als Versicherter ein Jahr keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nimmt. 

Jetzt Preisunterschiede nutzen

Seit 2015 gilt in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttogehalts, davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte. Kommt eine Krankenkasse mit dem Geld nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen müssen. Wenn die Kasse diesen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den bisherigen Zusatzbeitrag erhöht, können Sie sofort zu einer anderen, möglichst günstigeren Kasse wechseln.

Beitrag nur bis zur Bemessungsgrenze
Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Ihr Beitrag zur gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung bemisst sich höchstens nach diesem Betrag - auch wenn Sie tatsächlich mehr verdienen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 5.175 Euro im Monat, das entspricht einem Jahres-Bruttoeinkommen von 62.100 Euro.

Beispiel: Sie verdienen als gesetzlich Versicherter 5.450 Euro im Monat. Ihre Kasse verlangt den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent bis zu Höhe der aktuellen Bemessungsgrenze, das sind 755,55 Euro. Diese Summe - plus ein ggf. fälliger (kassenindividueller) Zusatzbeitrag - wird zur Hälfte von Ihrem Bruttogehalt einbehalten.

So wechseln Sie

Sie können in eine andere gesetzliche Kasse wechseln, sobald Sie mindestens 12 Monate lang Mitglied bei Ihrem bisherigen Krankenversicherer waren. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.

Seit 1. Januar 2021 hat die Bundesregierung den Wechsel der Krankenkasse vereinfacht: Um zu kündigen, genügt es, wenn Sie einen Mitgliedsantrag bei Ihrer neuen Krankenkasse stellen, diese übernimmt für Sie die Kündigung beim bisherigen Krankenversicherer.

Falls Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt, den Zusatzbeitrag erhöht oder ihre Leistungen einschränkt, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 12-monatige Bindungsfrist entfällt.

Ergänzung: Zusatzversicherung

Ihre gesetzliche Krankenkasse bezahlt nur die medizinische Grundversorgung. Wenn Sie erstklassige Leistungen wollen, entscheiden Sie sich als Kassenpatient am besten für eine private Kranken-Zusatzversicherung.

Gestalten Sie den Zusatzschutz nach Ihrem persönlichem Bedarf
Welche Leistungen Sie in Ihrer Kranken-Zusatzversicherung absichern, entscheiden Sie nach persönlichem Bedarf. Je nach Tarif versicherbar sind ambulante Leistungen (z. B. Arztbesuche, Brille, Psychotherapie), zahnärztliche Leistungen (z.B. Kieferorthopädie, hochwertiger Zahnersatz) und Leistungen bei Krankenhausaufenthalten (z.B. Ein-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung).

Wichtig: Die Leistungen Ihrer privaten Kranken-Zusatzversicherung können Sie in aller Regel nicht sofort nach Abschluss der Police in Anspruch nehmen. Bis Ihr Zusatzversicherer etwa teuren Zahnersatz oder eine hochwertige Brille bezahlt, müssen Sie mit Wartezeiten von mehreren Monaten rechnen. Informieren Sie sich also rechtzeitig.

Alternative: Privat ver­sichern

Die Private Kranken­ver­si­che­rung bietet viele Vorteile. Als Arbeitnehmer müssen Sie nur dann gesetzlich krankenversichert bleiben, wenn Sie nicht mehr als 5.775 Euro im Monat verdienen (oder 69.300 Euro im Jahr / Stand 2024). Sobald Ihr Einkommen mindestens ein Jahr lang diese Grenze übersteigt, dürfen Sie zu einem privaten Krankenversicherer wechseln. Das kann sich vor allem lohnen, wenn Sie gesund sind und keine Familienangehörigen mitver­sichern müssen. 

Auch wenn Sie nicht in die Private wechseln können oder wollen, sollten Sie auf ein Plus an Leistungen nicht verzichten: Mit einer privaten Kranken-Zusatzversicherung verbessern Sie Ihre medizinische Versorgung entscheidend und passen Ihren Versicherungsschutz an Ihre ganz persönlichen Bedürfnisse an.


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Interessante Fremdartikel zu gesetzlichen Kranken-u. Pflegekassen!

Wieder höhere Gesundheitsausgaben (19.04.2021)

Die Ausgaben für die Gesundheit steigen in Deutschland weiter an. Nicht nur Kranken- und Pflegekassen, auch die Bundesbürger und andere Kostenträger zahlen immer mehr für gesundheitliche Präventionen und Krankenbehandlungen.

Wieder höhere Gesundheitsausgaben

19.4.2021 (verpd) Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stiegen die Ausgaben für die Gesundheit in 2019, also noch vor Beginn der Coronakrise, im Vergleich zum Vorjahr um knapp fünf Prozent beziehungsweise auf fast 411 Milliarden Euro. Den größten Teil davon übernahmen die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Kranken­ver­si­che­rungen. Der zweithöchste Anteil der Gesamtkosten wurde von den Bürgern und privaten Organisationen getragen. Wie man mit einer privaten Vorsorge das eigene Kostenrisiko reduzieren kann.

Die Gesundheitsausgaben in 2019 – neuere Zahlen liegen noch nicht vor – betrugen nach jüngsten Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 410,8 Milliarden Euro, das ist der bisher höchste Wert und zudem 4,9 Prozent mehr als noch in 2018. „Damit überschritten sie die Grenze von 400 Milliarden Euro, nachdem erst im Jahr 2012 die 300-Milliarden-Euro-Grenze und davor im Jahr 1998 die 200-Milliarden-Euro-Grenze erreicht worden war“, so die Destatis. Statistisch gesehen waren es Gesundheitskosten in Höhe von 4.944 Euro je Einwohner.

Mehr als jeder achte Euro, der in Deutschland mit Gütern und Dienstleistungen erwirtschaftet wurde, nämlich 11,9 Prozent des gesamten Bruttoinlandsproduktes, wird damit für die Gesundheit ausgegeben. Den Hauptteil der Gesundheitsausgaben, nämlich über drei Viertel (75,4 Prozent) der Kosten, tragen die gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungen. Danach folgen die Bürger und privaten Organisationen, sie zahlten knapp 13,4 Prozent und damit ein Siebtel aller Gesundheitskosten.

Fast 55 Milliarden Euro trugen die privaten Haushalte

Im Detail wurden 56,7 Prozent der Gesamtausgaben beziehungsweise knapp 233,0 Milliarden Euro von der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung (GKV) sowie 10,3 Prozent und damit 42,1 Milliarden Euro von der sozialen Pflege­ver­si­che­rung übernommen. Über 8,4 Prozent (34,6 Milliarden Euro) der Ausgaben trugen die privaten Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungen. Die Bürger sowie private Organisationen ohne Erwerbszweck wie Vereine oder Religionsgemeinschaften zahlten rund 54,8 Milliarden Euro, das waren 13,3 Prozent der gesamten Gesundheitsausgaben.

Weitere Kostenträger sind die öffentlichen Haushalte, also Bund, Länder und Gemeinden, mit 17,6 Milliarden Euro, was einem Gesamtausgabenanteil von 4,3 Prozent entspricht. Auch Arbeitgeber übernahmen 4,2 Prozent der Gesundheitsausgaben beziehungsweise mehr als 17,2 Milliarden Euro. 1,6 Prozent und damit knapp 6,4 Milliarden Euro trugen die gesetzliche Unfall­ver­si­che­rung sowie 1,2 Prozent, das waren mehr als 5,0 Milliarden Euro, die gesetzliche Rentenversicherung. Den größten Ausgabenzuwachs mit plus 6,6 Prozent verzeichnete die soziale Pflege­ver­si­che­rung.

Eine hohe Ausgabensteigerung verzeichnete auch die gesetzliche Unfall­ver­si­che­rung mit knapp 6,2 Prozent. Mehrausgaben zwischen vier und über fünf Prozent hatten zudem die Arbeitgeber (5,3 Prozent), die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung (4,9 Prozent), die privaten Haushalte und privaten Organisationen (4,4 Prozent) sowie die privaten Kranken­ver­si­che­rungen (4,2 Prozent). Eine Kostensteigerung von unter vier Prozent verzeichneten die öffentlichen Haushalte mit 3,9 Prozent sowie die gesetzliche Rentenversicherung mit 3,0 Prozent.

Die Hälfte der Ausgaben entfiel auf den ambulanten Bereich

Rund 49,7 Prozent und damit knapp die Hälfte der gesamten Gesundheitsausgaben, nämlich 204,3 Milliarden Euro, entfielen unter anderem auf Güter und Dienstleistungen in ambulanten Einrichtungen wie Apotheken, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie auf ambulante Pflegedienste. Die Ausgabenzunahme gegenüber 2018 betrug hier rund 5,1 Prozent. Rund 149,4 Milliarden Euro an Ausgaben, das sind über 36 Prozent der Gesamtausgaben, sind den stationären und teilstationäre Einrichtungen zuzurechnen (plus 4,6 Prozent).

Auch an private Haushalte und sonstige Einrichtungen zahlten die Kostenträger Gesundheitsausgaben, wie beispielsweise ein Pflegegeld für einen pflegenden Angehörigen oder Transportkosten im Rahmen einer Krankenfahrt für ein Taxiunternehmen. Diese Ausgaben beliefen sich auf 18,8 Milliarden Euro – anteilig 4,6 Prozent der Gesamtausgaben. Die Ausgaben an private Haushalte und sonstige Unternehmen sind gegenüber 2018 um 9,5 Prozent gestiegen.

Der teuerste Einzelposten hier waren die Ausgaben für pflegerische Leistungen an Privatpersonen wie Pflegegeld – sie stiegen hier um 10,1 Prozent auf 15,3 Milliarden Euro. Die Verwaltungsausgaben aller Gesundheits-Einrichtungen lagen bei 20,2 Milliarden Euro, die Investitionsausgaben wie Investitionen der öffentlichen Haushalte in Krankenhäuser, Forschung und Ausbildung bei 7,4 Milliarden Euro. Bei den Rettungsdiensten wurden 5,9 Milliarden Euro ausgegeben und für den Gesundheitsschutz wie Lebensmittelkontrollen und Arbeitsschutz 2,9 Milliarden Euro.

Kostenschutz für den Einzelnen

2019 zahlte jeder Bürger von den 4.944 Euro Gesundheitsausgaben, die statistisch auf jeden Einzelnen entfallen, bereits rund 660 Euro aus der eigenen Tasche und damit über vier Prozent mehr als im Vorjahr. Noch nicht mit eingerechnet sind hier die eventuell gezahlten Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Zahlreiche Gesundheitskosten, die man eigentlich selbst tragen müsste, lassen sich jedoch auch mit einer passenden privaten Versicherungspolice absichern. Dazu gehören beispielsweise private Krankenzusatz-Versicherungen für die Bereiche Brillen, Heilpraktiker sowie Zahnarzt und Zahnersatz. Bei stationären Behandlungen lassen sich Zusatzkosten, die die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung nicht übernimmt, beispielsweise für Einzelzimmer-Unterbringung oder Chefarztbehandlung, mit einer Krankenhauszusatz-Versicherung abdecken.

Für eine finanzielle Absicherung im Falle einer Pflegebedürftigkeit empfiehlt sich eine private Pflegezusatz-Versicherung, die je nach Vertragsgestaltung auch mit staatlichen Zuschüssen gefördert wird. Ein Versicherungsexperte berät entsprechend dem individuellen Bedarf und den persönlichen Wünschen über den passenden Kostenschutz.

Wann die Krankenkasse eine Echthaarperücke bezahlen muss 

Gesetzlich Krankenversicherte, die aus medizinischen Gründen eine Perücke benötigen, steht nur unter bestimmten Umständen eine Echthaar- anstatt einer Kunsthaarperücke zu, wie ein Gerichtsfall belegt.

Wann die Krankenkasse eine Echthaarperücke bezahlen muss

19.4.2021 (verpd) Dauerhaft kahlköpfige Frauen haben nur dann einen Anspruch auf die Versorgung mit Haarersatz aus Echthaar durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer, wenn das im Vergleich mit einer Kunsthaarperücke langfristig eine kostengünstigere Variante darstellt. Das geht aus einem aktuellen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden (Az.: S 18 KR 304/18) hervor.

Eine unter komplettem Haarverlust leidende Frau hatte sich schon vor Jahren dazu entschieden, Echthaarperücken zu tragen. Und das, obwohl sie ihre gesetzliche Krankenkasse, bei der sie gesetzlich krankenversichert ist, nur mit einer Kunsthaarperücke versorgen wollte. Diese Entscheidung begründete die Krankenkasse damit, dass Kunsthaarperücken deutlich preisgünstiger seien und auf den ersten Blick nicht von Echthaarperücken unterschieden werden könnten.

Das sah die Frau anders. Sie zog daher gegen ihre Krankenkasse mit der Forderung vor Gericht, dass diese sie mit Echthaarperücken zu versorgen habe. Mit Erfolg. Das Dresdener Sozialgericht gab der Klage statt.

Eine Frage der Wirtschaftlichkeit

Nach Ansicht der Richter kann es offenbleiben, ob Kunsthaarperücken optisch in jedem Fall ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaars für unbefangene Beobachter zu kaschieren. Fakt sei, dass eine Versorgung mit Echthaarperücken letztlich wirtschaftlicher sei. Denn diese könnten nach Aussage eines als Zeugen gehörten Experten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich werden und ausgetauscht werden müssen.

In dem entschiedenen Fall seien die von der Betroffenen angeschafften Perücken zwar knapp 50 Prozent teurer gewesen als ein Haarersatz aus Kunsthaar. Sie hätten jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erforderlich gewesen sei. Ihre Krankenkasse sei daher dazu verpflichtet, sie mit Echthaarperücken zu versorgen.

Ausdrücklich nicht positioniert hat sich das Gericht zu der Frage, ob gesetzlich krankenversicherte Frauen, die nach einer Chemotherapie unter vorübergehender Haarlosigkeit leiden, ebenfalls einen Anspruch auf die Versorgung mit einer Echthaarperücke haben. Diese Frage würde von den Sozialgerichten unterschiedlich beurteilt. Die Richter raten daher dazu, dass sich Betroffene in derartigen Fällen vor der Anschaffung einer Perücke mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Entscheidung des Dresdener Sozialgerichts ist rechtskräftig.

Haarersatz bei partiellem Haarverlust

Übrigens auch bei einem partiellen Haarverlust einer Frau kann ein Anspruch auf ein Kunst- oder sogar ein Echthaarteil bestehen. Denn laut einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 50/16) ist ein partieller Haarverlust einer Frau als Behinderung anzusehen. Ziel der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse ist die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

„Die sich daraus ergebende Frage, welche Qualität und Ausstattung ein Hilfsmittel haben muss, um als geeignete, notwendige, aber auch ausreichende Versorgung des Versicherten gelten zu können, beantwortet sich danach, welchem konkreten Zweck die Versorgung im Einzelfall dient“, so die Richter des Landessozialgerichts. Eine Krankenkasse schulde ihren Versicherten in der Regel zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennen lasse. Das ursprüngliche Aussehen umfassend zu rekonstruieren, sei von der Leistungspflicht nicht umfasst.

Ist es medizinisch notwendig, kann es auch erforderlich sein, den Versicherten mit einem maßgefertigten Echthaarteil zu versorgen. Beispielsweise wenn, wie im genannten Gerichtsfall, ein Dermatologe es angesichts des Krankheitsbildes des Betroffenen für kontraindiziert hält, das verbliebene Haupthaar vollständig abzudecken. Eine Kunsthaarperücke, die zu einem Festbetrag erhältlich ist, stelle in dem Fall keine zweckmäßige Versorgung dar.

Ungleichbehandlung zugunsten von Frauen

Das Bundessozialgericht (BGS) hatte 2015 in einem Urteil (Az.: B 3 KR 3/14 R) übrigens entschieden, dass unter dem Verlust ihres Haupthaars leidende Männer nur selten Anspruch auf die Versorgung mit einer Perücke durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer haben. Laut BSG verliere „die überwiegende Zahl der Männer im Laufe des Lebens ganz oder teilweise ihr Kopfhaar… Haarlosigkeit bei Frauen tritt aus biologischen Gründen nicht regelhaft im Laufe des Lebens ein und ist daher ein von der Norm abweichender Zustand, der – wenn er entstellend wirkt – krankheitswertig sein kann“.

„Die Versorgung einer Frau mit einer Perücke kann daher Aufgabe der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung sein“, so das BSG. Das BSG erklärt, dass zwar der typische Verlust des Kopfhaares beim Mann weder eine Krankheit noch eine Behinderung ist. „Ein darüber hinausgehender Haarverlust, der unter anderem auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst (Alopecia areata universalis), kann jedoch bei einem jungen Mann eine Krankheit darstellen“, so das BSG. Damit wären die Kriterien für die Kostenübernahme einer Perücke durch die GKV erfüllt.

„Ein von vollständigem Haarverlust (Alopecia areata universalis) betroffener Mann kann von der Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke nur dann beanspruchen, wenn sein Aussehen objektiv als entstellend wirkend empfunden werden kann. Dass die Kahlköpfigkeit bei Frauen einen Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke regelmäßig auslöst, während dies bei Männern nur ausnahmsweise – und dann in jüngeren Jahren – der Fall sein kann, verstößt nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung“, so die Leitsätze im BSG-Urteil.


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