Rentenversicherung

Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung hat den großen Vorteil, dass die Rente lebenslang gezahlt wird, auch, wenn das Kapital rechnerisch schon verbraucht ist. Hierfür wird die durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde gelegt. Stirbt der Versicherte kurz nach Renteneintritt, werden die Rentenzahlungen normalerweise eingestellt.

Dies kann vermieden werden, wenn eine sogenannte Rentengarantiezeit von z.B. 5, 10 oder 15 Jahren vereinbart wird. Dann würde die Versicherung im Todesfall die Rente an die Erben weiterzahlen.

Die Grundlagen

Die private Rentenversicherung ist eine eigenverantwortliche Alters­vorsorge, mit der Sie Ihre persönliche Vorsorgelücke schließen können. Mit einer privaten Rentenversicherung sichern Sie sich den Anspruch auf eine lebenslange garantierte Rente - ganz gleich, welches Alter Sie erreichen.

Der Staat allein kann diese Sicherheit nicht mehr garantieren, denn den Einzahlern ins gesetzliche Rentensystem stehen von Jahr zu Jahr mehr Rentenempfänger gegenüber. Gesetzliche Renten und Beamtenpensionen müssen deshalb in den kommenden Jahren immer weiter gesenkt werden. Das bedeutet für Sie mehr persönliche Verantwortung bei der finanziellen Lebensplanung, aber auch mehr Möglichkeiten, Ihre Alters­vorsorge nach den eigenen Plänen und Wünschen zu gestalten.

Vertragsvarianten

Als Kunde haben Sie die Wahl, wie Sie Ihren Versicherungsschutz im Einzelnen gestalten wollen. Entscheiden Sie sich zwischen einer aufgeschobenen Rentenversicherung, einer Sofortrente oder einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.

Aufgeschoben, sofort oder mit Kapitalwahlrecht
In eine aufgeschobene Rentenversicherung zahlen Sie während Ihres aktiven Arbeitslebens regelmäßig monatliche Beiträge ein, dafür erhalten Sie im Ruhestand lebenslang die vertraglich vereinbarte Rente plus Überschussbeteiligung.

Die Sofortrente ist vor allem für Best-Ager ab 60 attraktiv: Sie zahlen einmalig einen größeren Geldbetrag ein, die regelmäßige Rente startet dann unmittelbar.

Bei der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht haben Sie bei Eintritt in den Ruhestand die freie Wahl zwischen einer lebenslangen Rente und einer einmaligen hohen Kapitalabfindung.

Vorteile der privaten Rentenversicherung

Anders als bei der gesetzlichen Rente, wo die Beiträge der Versicherten schon im nächsten Monat wieder an die Rentner fließen, werden Ihre Beiträge zur privaten Rentenversicherung für Sie persönlich angesammelt und später zuzüglich einer garantierten Verzinsung lebenslang an Sie ausgezahlt.

Ein Zukunftsrisiko, wie das der gesetzlichen Rente, besteht also bei der privaten Rentenversicherung nicht.

Flexibler als Riester- oder Rürup-Produkte
Beim Abschluss einer privaten Rentenpolice wird im Gegensatz zur Lebensversicherung keine Gesundheitsprüfung verlangt. Durch die Möglichkeit des Kapitalwahlrechts ist die private Rente flexibler als Rentenprodukte nach dem Riester- oder Rürup-Modell: Bei Eintritt in den Ruhestand haben Sie die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente und der Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe.

Die private Rentenversicherung bietet außerdem die Möglichkeit, im selben Vertrag zusätzlichen Risikoschutz wie beispielsweise eine Berufs­unfähig­keitsversicherung, einen Unfallschutz oder eine Hinterbliebenenabsicherung zu vereinbaren.

Für wen geeignet

Eine private Rentenversicherung eignet sich nahezu für jeden. Die aufgeschobene Variante ist vor allem auf Menschen jüngeren oder mittleren Alters zugeschnitten, die regelmäßig und über einen längeren Zeitraum bei gleichzeitig günstigen Beiträgen für ihr Alter vorsorgen wollen.

Kann man einen größeren Geldbetrag - etwa aus einer Lebensversicherung, einer Bankanlage oder einer Erbschaft - in die eigene Vorsorge investieren, kommt die aufgeschobene Rente gegen Einmalbeitrag oder - je nach Lebensalter - auch eine Sofortrente in Betracht.

Wer im Ruhestand flexibel bleiben will, weil er beispielsweise plant, im sonnigen Süden einen Alterssitz zu erwerben, kann sich durch eine Police mit Kapitalwahlrecht auch die Sofortauszahlung der Rente in einem Betrag sichern.

Steuerliche Behandlung

Anders als bei der Riester- oder Rürup-Rente lassen sich die Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen wurden, steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben geltend machen.

Die Beiträge zu Ihrer Privatrente bestreiten Sie also aus Ihrem Nettoeinkommen. Das muss allerdings kein Nachteil sein - denn von den späteren Rentenzahlungen wird dann nur ein geringer Ertragsanteil besteuert. Weil der persönliche Steuersatz im Alter wegen des weggefallenen Arbeitseinkommens meist deutlich niedriger ist, als während der aktiven Berufstätigkeit, ergeben sich häufig sogar steuerliche Vorteile.

Sonderfall Kapitalauszahlung
Wenn Sie eine Privatrente mit Kapitalauszahlung wählen, müssen Sie den Ertrag voll versteuern, sofern die Police nach 2004 abgeschlossen wurde. "Ertrag" ist der Unterschiedsbetrag zwischen den von Ihnen eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Versicherungssumme - ähnlich den Zinsen, die Sie mit einer Geldanlage bei der Bank erzielen.

Tipp: Wenn Sie sich Ihr Kapital erst nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (bei Abschluss vor dem 01.01.2012 mit 60 Jahren) und nach Ablauf von zwölf Jahren auszahlen lassen, müssen Sie sogar nur die Hälfte des Ertrags versteuern.

Den richtigen Vertrag finden

Private Rentenversicherung, Riester- oder Rürup-Rente, Lebensversicherung, fondsgebundene Rentenprodukte - die Vielfalt der angebotenen Vorsorgevarianten scheint oft unübersichtlich. Dass private Alters­vorsorge in Eigenregie heute aber zwingend notwendig ist, ist jedem klar.

Auf Nummer Sicher durch gute Beratung
Wenn Sie sich entschlossen haben, Ihre persönliche Vorsorgelücke privat zu schließen, finden Sie sich einer Vielzahl von Anbietern, Produkten und Tarifen gegenüber.

Die Entscheidung für ein konkretes Angebot sollten Sie nicht vorschnell treffen. Der Online-Abschluss einer Privatvorsorge ist nicht zu empfehlen - das Thema ist komplex, es gilt, die Details zu beachten.


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Kann die Rente verpfändet werden und -wennja- wieviel davon? (19.04.2021)

Kann die Rente verpfändet werden und -wenn ja- wie viel davon?

Auch Rentnerinnen und Rentner können in finanzielle Not geraten und Schulden haben. Hier stellt sich die Frage, ob und wie viel von der Rente verpfändet werden darf. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) klärt aktuell mit einem Informationstext auf. Und es ist wichtig zu wissen, dass zumindest Teile der Rente vor dem Zugriff nicht sicher sind.

Zunächst die schlechte Nachricht: Ja, auch die gesetzliche Rente darf gepfändet werden, wenn Ruheständler Schulden gemacht haben. Doch die gute Nachricht folgt zugleich: Keineswegs müssen Rentnerinnen und Rentner fürchten, dass ihnen dann nichts mehr zum Leben bleibt. Renten werden nämlich nach deutschem Recht wie Arbeitseinkommen behandelt. Pfändbar ist demnach nur jener Teil der Altersrente, der über der aktuellen Pfändungsfreigrenze liegt.

Die Pfändungsfreigrenze markiert den Teil des Einkommens, der jeder Person zugestanden werden muss, damit sie nicht unter das Existenzminimum abrutscht. Auch soll sie gewährleisten, dass unterhaltspflichtige Per­sonen weiterhin den Unterhalt bedienen können. Entsprechend richtet sich der relevante Freibetrag nach der Höhe des Einkommens sowie der Zahl unterhaltsberechtigter Verwandter.

Üppig sind die Beträge, die vor Pfändungen geschützt sind, freilich nicht. Aktuell liegt der Betrag, der von einer nicht unterhaltspflichtigen Person behalten werden darf, bei einem Nettoeinkommen von 1.179,99 Euro im Monat. Von einer monatlichen Rente von rund 1.250 Euro können folglich nur rund 50 Euro gepfändet werden. Muss für eine Person Unterhalt gezahlt werden, erhöht sich der Freibetrag auf 1.629 Euro. Relevant für die Höhe der Freigrenze ist die sogenannte Pfändungstabelle gemäß Zivilprozessordnung (§ 850c Abs. 2a ZPO). Sie wird regelmäßig an die Lohnentwicklung und die Lebenshaltungskosten angepasst.

Wenn Altersrentnerinnen und -rentner von einer Pfändung bedroht sind, prüft der zuständige gesetzliche Rentenversicherungs-Träger, welcher Betrag gepfändet werden darf. Aber Vorsicht: auch Konten können gepfändet werden, selbst dann, wenn darauf die Rente eingeht. Hier empfiehlt es sich, Girokonten notfalls in sogenannte P-Konten umzuwandeln, auf denen der Grundfreibetrag automatisch geschützt ist. Wegen der hohen Kosten und eingeschränkten Leistungen solcher Kontomodelle sollte das aber nur geschehen, wenn tatsächlich eine Pfändung kurz bevor steht oder angekündigt wurde. Die Umwandlung in ein P-Konto geht auch vier Wochen rückwirkend, nachdem eine Pfändung zugestellt wurde. Sie muss aber aktiv bei der Bank beantragt werden.

Besser ist es aber natürlich, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen: und für das Alter vorzusorgen. Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, empfehlen sich hier als zusätzliche Säulen die betriebliche und private Alters­vorsorge. Je zeitiger man damit anfängt, desto besser, weil dann mehr Geld angespart werden kann. Denn tatsächlich ist das Risiko groß, im Lebensherbst den gewohnten Standard nicht aufrecht erhalten zu können. Mehr als jeder sechste Rentner ist bereits von relativer Armut bedroht, so geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor: Tendenz steigend. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, um die passende Vorsorge zu finden. 


Interessante Fremdartikel für Alters­vorsorge!

Davon häng die Lebenszufriedenheit im Alter ab

Immer wieder kommt es zu Unfällen, wenn Autofahrer die Fahrspur wechseln. Ob ein Spurwechsler immer die alleinige Schuld für einen solchen Unfall trägt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Das Unfallrisiko beim Spurwechsel

19.4.2021 (verpd) Kollidieren bei einem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel zwei Fahrzeuge, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wechselwilligen. Das gilt auch dann, wenn der Wechsel des Fahrstreifens gerade erst eingeleitet wurde. So entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil (Az.: 25 U 160/19).

Ein Mann fuhr mit seinem Wagen auf der linken Fahrspur einer mehrspurigen Straße, als er auf die rechte Spur wechseln wollte. Dabei kollidierte er mit dem auf dieser Fahrspur befindlichen Pkw eines anderen Autofahrers. Dieser Autofahrer ging von einem alleinigen Verschulden des Spurwechslers aus und verklagte ihn auf Schadenersatz. Der Spurwechsler war jedoch der Ansicht, dass der Unfallgegner eine Mitschuld hätte.

Denn zum Zeitpunkt des Unfalles habe er den Fahrspurwechsel gerade erst eingeleitet. Es habe sich folglich nur ein geringer Teil seines Fahrzeugs auf der rechten Spur befunden. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Nach seinen Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt der Kollision tatsächlich erst der rechte vordere Teil des Fahrzeugs mit dem rechten Vorderrad in der daneben befindlichen Spur.

Alleinige Verantwortung des Spurwechslers

Das allein kann den Beklagten jedoch nach Ansicht des Berliner Kammergerichts nicht entlasten. Denn kollidierten zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Und zwar unter Verstoß gegen seine ihm gemäß Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) obliegenden Pflichten.

Danach dürfe ein Wechsel eines Fahrstreifens nämlich nur durchgeführt werden, wenn äußerste Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, eingehalten werde. Es sei auch unerheblich, dass der Beklagte den Fahrstreifenwechsel zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht vollständig vollzogen habe. Denn die Sorgfaltsanforderungen des Gesetzes würden bereits beginnen, sobald ein Fahrstreifen verlassen wird.

Betriebsgefahr rechtfertigt keine Mithaftung

Eine Mithaftung des Unfallgegners wäre nach Meinung der Richter nur dann in Betracht gekommen, wenn der Spurwechsler Umstände nachgewiesen hätte, die dazu geeignet wären, ein Mitverschulden zu belegen. Denn allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers rechtfertige keine Mithaftung.

Im Übrigen habe der Sachverständige bestätigt, dass es dem Kläger angesichts der kurzen Reaktionszeit, die ihm zur Verfügung stand, unmöglich gewesen sei, den Unfall zu verhindern. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kostenschutz nach einem Verkehrsunfall

Übrigens: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht. Und auch wer als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos bei einem Mitverschulden nur teilweise oder wie im genannten Fall gar nicht bezahlt bekommt, muss nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für fahrlässig verursachte Unfallschäden am Fahrzeug, für die der Pkw-Halter ganz oder teilweise selbst aufkommen muss. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.

 


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