Private Rentenversicherung

Private Rentenversicherung

Mit lebenslangen Leistungen den Lebensstandard sichern
Die gesetzliche Rentenversicherung hinterlässt eine Einkommenslücke, die den gewohnten Lebensstandard gefährdet. Daher ist zusätzliche Alters­vorsorge zwingend nötig und viele Menschen suchen nach Lösungen. Eine davon ist die private Rentenversicherung, die als Produkt sowohl in der staatlich geförderten Alters­vorsorge, innerhalb der betrieblichen Altersversorgung oder als Basisrente eingesetzt werden kann.

Der größte Vorteil einer privaten Rentenversicherung ist die lebenslange Rentenzahlung. Der Versicherte erhält bis zu seinem Tod eine zusätzliche Rente, egal wie lang er lebt. Das erhöht die finanzielle Planbarkeit der eigenen Rentenphase enorm und kann Einkommenslücken schließen.

Aufgeschoben oder Sofortrente
Bei der privaten Rentenversicherung werden während der Ansparphase regelmäßig Beiträge eingezahlt, um später eine Rente aus dem angesammelten Vermögen zu beziehen (aufgeschobene Rente). Dabei sind die Produkte sehr flexibel und erlauben in der Regel zwischenzeitliche Entnahmen, Beitragsanpassungen und -pausen und zu Rentenbeginn sogar die Wahlfreiheit, ob man das Kapital auf einen Schlag oder eben als lebenslange Zusatzrente erhalten möchte. Beim Kapitalwahlrecht sollten in jedem Fall die steuerlichen Effekte vorher beachtet werden.

Die private Rentenversicherung kann aber auch sofort beginnen. Sinnvoll vor allem für Menschen, die kurz vor der Rente stehen und einen höheren Einmalbetrag in eine solche Sofortrente umwandeln wollen. Das Kapital wird dann sofort verrentet und der Versicherte erhält daraus eine vereinbarte lebenslange Rente.

Fakten zur privaten Rentenversicherung

  • Kapitalwahlrecht zu Rentenbeginn: lebenslange Rente oder Einmalzahlung
  • Hohe Flexibilität durch zwischenzeitliche Entnahmen, Zuzahlungen oder Beitragsanpassungen
  • Bei Todesfall während Rentengarantiezeit erhalten Hinterbliebenen die Rente
  • Bei lebenslanger Rente wird nur Ertragsanteil versteuert
  • Zusatzbausteine vereinbar (z.B. für Pflege und BU-Vorsorge)

Investmentkern entscheidend
Je nachdem wie die Beiträge während der Ansparphase investiert werden, fällt das Vermögen zu Rentenbeginn unterschiedlich hoch aus. Bei der „klassischen Variante“ werden die Beiträge und eine spätere Mindestrente bereits zu Vertragsbeginn garantiert. Bei der „Klassik“ steht daher Sicherheit an erster Stelle, was allerdings die Chancen auf eine höhere Rendite verringert.

Die Beiträge können auch chancenreicher (damit mit weniger oder ohne Garantie) investiert werden, indem die Beiträge in einen Investmentfonds bzw. ETF fließen. Hier stehen die Chancen im Vordergrund. Daher sind fondsgebundene Rentenversicherungen besonders geeignet, wenn eine längere Ansparphase zur Verfügung steht und damit zwischenzeitliche Marktrisiken ausgeglichen werden können. Bei den meisten Anbietern gibt es zudem Varianten, die Chance und Sicherheit kombinieren.

Die private Rentenversicherung ist eine der flexibelsten Lösungen innerhalb der Alters­vorsorge. Eine individuelle Beratung kann die Sparziele genau erörtern und in Abhängigkeit des eigenen Risikotyps, Dauer der Ansparphase und der persönlichen Einkommenssituation die beste Lösung finden. 


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Unser Blog zu Private Rentenversicherung!

Kann die Rente verpfändet werden und -wennja- wieviel davon? (19.04.2021)

Kann die Rente verpfändet werden und -wenn ja- wie viel davon?

Auch Rentnerinnen und Rentner können in finanzielle Not geraten und Schulden haben. Hier stellt sich die Frage, ob und wie viel von der Rente verpfändet werden darf. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) klärt aktuell mit einem Informationstext auf. Und es ist wichtig zu wissen, dass zumindest Teile der Rente vor dem Zugriff nicht sicher sind.

Zunächst die schlechte Nachricht: Ja, auch die gesetzliche Rente darf gepfändet werden, wenn Ruheständler Schulden gemacht haben. Doch die gute Nachricht folgt zugleich: Keineswegs müssen Rentnerinnen und Rentner fürchten, dass ihnen dann nichts mehr zum Leben bleibt. Renten werden nämlich nach deutschem Recht wie Arbeitseinkommen behandelt. Pfändbar ist demnach nur jener Teil der Altersrente, der über der aktuellen Pfändungsfreigrenze liegt.

Die Pfändungsfreigrenze markiert den Teil des Einkommens, der jeder Person zugestanden werden muss, damit sie nicht unter das Existenzminimum abrutscht. Auch soll sie gewährleisten, dass unterhaltspflichtige Per­sonen weiterhin den Unterhalt bedienen können. Entsprechend richtet sich der relevante Freibetrag nach der Höhe des Einkommens sowie der Zahl unterhaltsberechtigter Verwandter.

Üppig sind die Beträge, die vor Pfändungen geschützt sind, freilich nicht. Aktuell liegt der Betrag, der von einer nicht unterhaltspflichtigen Person behalten werden darf, bei einem Nettoeinkommen von 1.179,99 Euro im Monat. Von einer monatlichen Rente von rund 1.250 Euro können folglich nur rund 50 Euro gepfändet werden. Muss für eine Person Unterhalt gezahlt werden, erhöht sich der Freibetrag auf 1.629 Euro. Relevant für die Höhe der Freigrenze ist die sogenannte Pfändungstabelle gemäß Zivilprozessordnung (§ 850c Abs. 2a ZPO). Sie wird regelmäßig an die Lohnentwicklung und die Lebenshaltungskosten angepasst.

Wenn Altersrentnerinnen und -rentner von einer Pfändung bedroht sind, prüft der zuständige gesetzliche Rentenversicherungs-Träger, welcher Betrag gepfändet werden darf. Aber Vorsicht: auch Konten können gepfändet werden, selbst dann, wenn darauf die Rente eingeht. Hier empfiehlt es sich, Girokonten notfalls in sogenannte P-Konten umzuwandeln, auf denen der Grundfreibetrag automatisch geschützt ist. Wegen der hohen Kosten und eingeschränkten Leistungen solcher Kontomodelle sollte das aber nur geschehen, wenn tatsächlich eine Pfändung kurz bevor steht oder angekündigt wurde. Die Umwandlung in ein P-Konto geht auch vier Wochen rückwirkend, nachdem eine Pfändung zugestellt wurde. Sie muss aber aktiv bei der Bank beantragt werden.

Besser ist es aber natürlich, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen: und für das Alter vorzusorgen. Reicht die gesetzliche Rente nicht aus, empfehlen sich hier als zusätzliche Säulen die betriebliche und private Alters­vorsorge. Je zeitiger man damit anfängt, desto besser, weil dann mehr Geld angespart werden kann. Denn tatsächlich ist das Risiko groß, im Lebensherbst den gewohnten Standard nicht aufrecht erhalten zu können. Mehr als jeder sechste Rentner ist bereits von relativer Armut bedroht, so geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor: Tendenz steigend. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, um die passende Vorsorge zu finden. 


Interessante Fremdartikel für Alters­vorsorge!

Davon häng die Lebenszufriedenheit im Alter ab

Immer wieder kommt es zu Unfällen, wenn Autofahrer die Fahrspur wechseln. Ob ein Spurwechsler immer die alleinige Schuld für einen solchen Unfall trägt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Das Unfallrisiko beim Spurwechsel

19.4.2021 (verpd) Kollidieren bei einem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel zwei Fahrzeuge, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wechselwilligen. Das gilt auch dann, wenn der Wechsel des Fahrstreifens gerade erst eingeleitet wurde. So entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil (Az.: 25 U 160/19).

Ein Mann fuhr mit seinem Wagen auf der linken Fahrspur einer mehrspurigen Straße, als er auf die rechte Spur wechseln wollte. Dabei kollidierte er mit dem auf dieser Fahrspur befindlichen Pkw eines anderen Autofahrers. Dieser Autofahrer ging von einem alleinigen Verschulden des Spurwechslers aus und verklagte ihn auf Schadenersatz. Der Spurwechsler war jedoch der Ansicht, dass der Unfallgegner eine Mitschuld hätte.

Denn zum Zeitpunkt des Unfalles habe er den Fahrspurwechsel gerade erst eingeleitet. Es habe sich folglich nur ein geringer Teil seines Fahrzeugs auf der rechten Spur befunden. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Nach seinen Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt der Kollision tatsächlich erst der rechte vordere Teil des Fahrzeugs mit dem rechten Vorderrad in der daneben befindlichen Spur.

Alleinige Verantwortung des Spurwechslers

Das allein kann den Beklagten jedoch nach Ansicht des Berliner Kammergerichts nicht entlasten. Denn kollidierten zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Und zwar unter Verstoß gegen seine ihm gemäß Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) obliegenden Pflichten.

Danach dürfe ein Wechsel eines Fahrstreifens nämlich nur durchgeführt werden, wenn äußerste Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, eingehalten werde. Es sei auch unerheblich, dass der Beklagte den Fahrstreifenwechsel zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht vollständig vollzogen habe. Denn die Sorgfaltsanforderungen des Gesetzes würden bereits beginnen, sobald ein Fahrstreifen verlassen wird.

Betriebsgefahr rechtfertigt keine Mithaftung

Eine Mithaftung des Unfallgegners wäre nach Meinung der Richter nur dann in Betracht gekommen, wenn der Spurwechsler Umstände nachgewiesen hätte, die dazu geeignet wären, ein Mitverschulden zu belegen. Denn allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers rechtfertige keine Mithaftung.

Im Übrigen habe der Sachverständige bestätigt, dass es dem Kläger angesichts der kurzen Reaktionszeit, die ihm zur Verfügung stand, unmöglich gewesen sei, den Unfall zu verhindern. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kostenschutz nach einem Verkehrsunfall

Übrigens: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht. Und auch wer als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos bei einem Mitverschulden nur teilweise oder wie im genannten Fall gar nicht bezahlt bekommt, muss nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für fahrlässig verursachte Unfallschäden am Fahrzeug, für die der Pkw-Halter ganz oder teilweise selbst aufkommen muss. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.

 


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